Hilfe bei Abmahnungen wegen der (nicht DSGVO-konformen) Verwendung von Google Fonts

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Wie vielfach bereits im Internet zu lesen ist, häufen sich aktuell Fälle von Abmahnungen wegen der Verwendung von Google-Fonts, wobei insbesondere der Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin und die RAAG Kanzlei, Rechtsanwalt Nikolaos Kairis Dikigoros aus Düsseldorf, in Erscheinung treten, die mit nahezu wortgleichen Textbausteinen Webseiten-Betreiber wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Verwendung von Google Fonts in Anspruch nehmen und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 170,00 bzw. 239,60 € auffordern.  

Wie ebenfalls bereits vielfach zu lesen ist, ist sich ein Großteil der mit diesen Fällen befassten Kollegen einig, dass es sich bei diesen Abmahnungen um ein rechtsmissbräuchliches Massen-Geschäft handelt, dem weder ein ernsthaftes Mandatsverhältnis noch eine tatsächliche Persönlichkeitsrechtsverletzung zugrunde liegen.


Zwar ist der gerügte Rechtsverstoß tatsächlich gegeben, wenn auf den jeweiligen Websites Google Fonts nicht DSGVO-konform genutzt werden (wenn die Fonts als html-Code eingebunden sind, werden sie dynamisch von den Google-Servern eingespielt, und die IP-Adresse des Nutzers wird in die USA zu Google übermittelt – was ohne eine DSGVO-konforme Einwilligung rechtswidrig ist.), und eine derartige Einbindung von Google Fonts sollte daher auch dringend vermieden bzw. beseitigt werden.

Abmahnungen nach dem Muster von Rechtsanwalt Lenard und Rechtsanwalt Dikigoros halten allerdings auch wir trotzdem für unberechtigt und sogar rechtsmissbräuchlich, weil diese offensichtlich nicht in erster Linie die Beseitigung eines Rechtsverstoßes zum Ziel haben, sondern vielmehr der Erzielung von Anwaltsgebühren dienen.

Soweit beide Anwälte sich in ihren Schreiben darauf berufen, dass die Verwendung von Google Fonts auf den jeweiligen Websites einer „Interessengemeinschaft Datenschutz“, denen ihre Mandanten angehören sollen, „aufgefallen“ sei, liegt schon keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, weil eine Interessengemeinschaft keine natürliche Person ist und demzufolge auch kein Persönlichkeitsrecht besitzt.

Vor allem wird mit den als „Abmahnung“ bezeichneten Schreiben aber auch gar kein gegen die vermeintliche Rechtsverletzung gerichteter Unterlassungsanspruch geltend gemacht – was der eigentliche Sinn und Zweck einer Abmahnung wäre – sondern es wird erklärt, dass man gegen Zahlung eines bestimmten Betrages bereit sei, über den Rechtsverstoß „hinwegzusehen“ - sinngemäß also: "Der Rechtsverstoß ist mir völlig egal, Hauptsache ich bekomme hierfür Geld". Damit steht nicht die Herstellung der datenschutzrechtlichen Ordnung im Fokus, sondern es geht um die Anwaltsgebühren – was von der Rechtsprechung als Rechtsmissbrauch gewertet wird.


Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der Einbindung von Google Fonts auf Ihrer Website erhalten haben, übermitteln Sie uns dieses Schreiben gern für eine kostenlose Ersteinschätzung und die Besprechung Ihrer Möglichkeiten, sich ggf. hiergegen zu verteidigen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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