Hinweis auf 13. Gehalt als freiwillige Leistung allein nicht ausreichend für Ausschluss eines Anspruches

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BAG, 17.04.2013, 10 AZR 281/12

Um einen Anspruch auf freiwillige Leistung auszuschließen, genügt es nicht, die Zahlung eines 13. Gehalts im Arbeitsvertrag als „freiwillige Leistung" zu bezeichnen. Denn damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass keine Verpflichtung des Arbeitgebers zu dieser Leistung durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz besteht. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, dass „die Zahlung eines 13. Gehalts eine freiwillige Leistung der Firma ist, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann", begründet dies bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB einen unbedingten Anspruch auf Zahlung.


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