Hinweis für Vertragsärzte: Prüfung des Sprechstundenbedarfs nur durch Gemeinsame Prüfgremien

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Verordnung von SSB

Ärzte verordnen Sprechstundenbedarf über ein vorgegebenes Muster zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei ist in der Sprechstundenbedarfsverordnung und im Anhang zu dieser Verordnung genau geregelt, welche Arznei- und Hilfsmittel unter den Sprechstundenbedarf fallen. Verstöße gegen die Verordnungsgrundsätze und zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung werden von den Gemeinsamen Prüfgremien der Ärzte und Krankenkassen geprüft.

Welche Behörde ist zuständig zur Prüfung der SSB-Verordnungen?

Das Bundessozialgericht hatte zu klären, ob die Gesamtvertragspartner (Krankenkassen und Ärztevertreter) die Zuständigkeit zur Prüfung auch auf die Kassenärztliche Vereinbarung verlegen dürfen. Diesem Vorgehen wurde eine klare Absage erteilt.

Bundessozialgericht trifft klare Entscheidung

In der Entscheidung des 6. Senats vom 11.12.2019 (Az.: B 6 KA 23/18 R) wurde deutlich, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen für die Festsetzung eines Regresses wegen Nichtbeachtung der maßgeblichen Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung (SSB-Vereinbarung) nicht zuständig sind. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnungen von Sprechstundenbedarf ist bundesrechtlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugeordnet. Daraus folgt eine ausschließliche Zuständigkeit der Prüfgremien. Für eine davon abweichende Zuständigkeit der KÄV ist kein Raum; eine solche kann auch nicht gesamtvertraglich vereinbart werden.

Fazit

Sollten Ärzte von einer Prüfung ihrer Sprechstundenbedarfsverordnungen betroffen sein, lohnt sich ein Blick darauf, ob die richtige Behörde den Bescheid erlassen hat.


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