§ 116b SGB V - Sozialgericht Hannover bekräftigt Rechtsschutz der Vertragsärzte

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Sozialgericht Hannover bekräftigt mit Beschluss vom 24.08.2010 (S 61 KA 358/10 ER) den Rechtsschutz der Vertragsärzte gegen die Zulassung von Krankenhausambulanzen nach § 116b SGB V!

Die Antragsgegnerin zu 2), das Land Niedersachsen, ließ die Antragstellerin, namentlich die Medizinische Hochschule Hannover (MHH), zur ambulanten Behandlung von HIV/Aids-Erkrankungen gemäß § 116b Abs. 3 Nr. 2 SGB V zu, wogegen der Antragsgegner zu 1), ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der in einer Gemeinschaftspraxis im Einzugsbereich der Klinik den Schwerpunkt HIV/Aids und Substitutionsbehandlungen betreut, Klage erhob. Die MHH bestritt in Form eines (allerdings unzulässigen) Feststellungsantrags die aufschiebende Wirkung des - von ihr und dem zuständigen Sozialministerium des Landes pikanterweise für einen „Erlass" gehaltenen - Bescheids und begehrte vorsorglich die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs. Das Sozialgericht Hannover wies jedoch die Anträge der MHH im Wesentlichen zurück und ordnete mit seinem Beschluss vom 24.08.2010 (S 61 KA 358/10 ER) die sofortige Vollziehung des Bestimmungsbescheids nur bis zum 28.02.2011 mit der Maßgabe an, dass ambulante Leistungen bis dahin ausschließlich gegenüber Patienten erbracht werden dürfen, deren ambulante Betreuung vor der Bekanntgabe dieser Entscheidung begonnen worden ist.

Die Kammer folgt mit überzeugenden Gründen der Rechtsauffassung des LSG Sachsen in seinem Beschluss vom 03.06.2010 (L 1 KR 94/10 B ER). Hiernach ist § 116b Abs. 2 SGB V eine Rechtsnorm mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, was bereits aus der Formulierung „unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung" folgt. Diesem Erfordernis hatte der Zulassungsbescheid nicht Rechnung getragen. Die bloße Bezugnahme im Bescheid auf eine (am Runden Tisch der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen ausgehandelte) „Kooperationsvereinbarung" außerhalb des Verwaltungsverfahrens zwischen der MHH und einer Ärztevereinigung (welcher der Kläger im Übrigen nicht angehört) genügt hierfür nicht. Sollte nun bis zum 28.02.2011 kein neuer (vorläufig vollziehbarer) ermessensfehlerfreier Bescheid ergehen, endet die Behandlungsbefugnis der MHH nach § 116b Abs. 2 SGB V für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache.

Entschieden tritt das Gericht der unhaltbaren Auffassung der MHH und des Niedersächsischen Sozialministeriums entgegen, bei der Bestimmung nach § 116b Abs. 2 SGB V, die (auf Antrag!) einen Status des zugelassenen Krankenhauses als Leistungserbringer nach dem SGB V mit Rechtswirkung für die Krankenkassen erst begründet, könne es sich um einen rein verwaltungsinternen Vorgang (Erlass, Weisung o.ä.) handeln, nur weil die MHH als Körperschaft des öffentlichen Rechts Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung ist und Aufgaben der Krankenversorgung erfüllt. Mit der Rechtskonstruktion eines "§ 116b SGB V-Erlasses" bezweckten die betreffenden Beteiligten wohl vornehmlich, die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen niedergelassener Ärzte zu unterlaufen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover ist nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Holger Barth

Fachanwalt für Medizinrecht


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