Hinweis- und Informationspflichten zur Entsorgung von Batterien / Akkus in Elektro- bzw. Elektronikgeräten

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Anwälte für Produktsicherheit und Produkthaftung
Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Stuttgart

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1.         Allgemeine Hinweise zur Produktkonzeption (§ 4 ElektroG)

Gem. § 4 I S. 2 ElektroG haben die Hersteller von batteriehaltigen Elektro- bzw. Elektronikgeräten diese möglichst so zu gestalten, dass enthaltene Batterien und Akkus durch Endbenutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Ist dies nicht möglich, ist das Gerät so zu gestalten, dass eine möglichst problemlose und zerstörungsfreie Entnahme der Batterie/ des Akkus mit handelsüblichem Werkzeug durch herstellerunabhängiges Fachpersonal möglich ist (§ 4 I S. 3 ElektroG).

Die Hersteller sind gem. § 4 IV S. 1 ElektroG auch verpflichtet, bei einem batteriehaltigen Elektro- bzw. Elektronikgerät nachfolgende Informationen zu Batterietyp, chemischem System und Entnahmemöglichkeiten beizulegen:

  • Batterietyp (nicht-wiederaufladbar oder aufladbar)
  • Chemisches System (chemisches Zeichen der enthaltenen Metalle) der Batterie bzw. des Akkus
  • Hinweise zur sicheren Entnahme der Batterie oder des Akkus aus dem Gerät durch den Endnutzer, sofern dies möglich und vorgesehen ist

Die Informationen gem. § 4 IV S. 1 ElektroG müssen dem Gerät beiliegen oder auf diesem abgedruckt sein. Eine Angabe auf der Webseite genügt nicht. Idealerweise werden die drei Informationen direkt und dauerhaft auf das Gerät selbst aufgebracht, dann in Ergänzung zu den anderen, ohnehin erforderlichen Pflichtangaben. Alternativ, beispielsweise sofern der vorhandene Platz auf dem Gerät knapp ist, können die Hinweise auch im Handbuch oder auf der Verpackung angegeben werden.

Die Verletzungen dieser Pflichten im Hinblick auf Produktkonzeption und der Informationen zu Batterietyp und Entnahmemöglichkeiten sind gem. § 45 ElektroG nicht bußgeldbewehrt. Es drohen aber aufgrund des potentiellen Wettbewerbsvorteils Abmahnungen und Schadensersatzforderungen, sowie Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden.

Formulierung kann in Bezug auf die Akku/Batterie-Entnahme erhalten bleiben:

„Eine zerstörungsfreie Entnahme des Akkus ist bei diesem Produkt durch den Endbenutzer nicht möglich. Bitte wenden Sie sich an  (Hersteller/Verkäufer) oder konsultieren Sie unabhängiges Fachpersonal.“

Es fehlen auf dem vorliegenden Dokument Angaben zum Akku und dessen chemischen Systems. Die Hinweise – wenn auch für Fachpersonal – wie der Akku/Batterie sicher und zerstörungsfrei ausgebaut werden kann - erfolgen mit gesondertem Dokument.

2.         B2B-Verhältnis (§§ 19, 19a ElektroG)

  • Der Verkäufer ist im Rahmen des § 19 ElektroG zur Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verpflichtet. Erfolgt keine Rückgabe ist der Käufer bzw. der Endnutzer für eine vollumfängliche und ordnungsgemäße Entsorgung zuständig.
  • Beschreibung der vom jeweiligen Hersteller nach § 19 ElektroG eingerichteten Rückgabe- und Entsorgungsmöglichkeiten für seine Altgeräte, welche dem bei der Stiftung EAR hinterlegten Rücknahmekonzept passen müssen.

Unverbindliches Formulierungsbeispiel bzgl. geschaffener Rückgabemöglichkeiten gem. § 19a Nr. 1 ElektroG auf Anfrage:

„Die durch den Verkäufer geschaffenen Rückgabe- und Entsorgungsmöglichkeiten ...

  • Im B2B-Verhältnis können die Kosten auf den Käufer umgelegt werden. Hierfür bedarf es einer vertraglichen Regelung.

Unverbindlicher Beispieltext auf Anfrage:

„Der Käufer als Erwerber oder Endnutzer ...

  • Hinweispflichten gem. § 19a ElektroG im B2B-Verkehr:
  • Eigenverantwortlichkeit der Nutzer zur Löschung personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten,
  • Bedeutung des Mülleimersymbols auf den Geräten.

Unverbindlicher Beispieltext auf Anfrage:

„Im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Lieferung von Akkus/Batterien ... 

Das Gesetz enthält aktuell keine genauen Vorgaben, wo diese Informationen auszubringen sind. Die Veröffentlichung in einem geeigneten Bereich auf der eigenen Webseite dürfte also möglich sein. Die Beigabe zum Produkt, beispielsweise in der Bedienungsanleitung, ist nicht zwingend erforderlich, aber möglich und sinnvoll.

3.         B2C-Verhältnis (§ 18 Abs. 4 ElektroG)

Gem. § 18 IV Satz 1 u. 2 ElektroG müssen Hersteller ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten private Haushalte über Folgendes informieren:

  1. Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 (= Pflicht zur getrennten Entsorgung von Altgeräten vom Hausmüll)
  2. Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Akkus/ Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 (soweit ohne Zerstörung des Altgerätes möglich und sofern keine Wiederverwendung erfolgen soll)
  3. Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2
  4. Eigene Rücknahmeangebote für Altgeräten
  5. Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten
  6. Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne = Getrennte Entsorgung der Altgeräte/Batterien/Akkus vom Hausmüll)

Die Informationen sind zwingend den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen.

Die nicht erfolgte, unrichtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte oder nicht rechtzeitige Erfüllung der oben genannten Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 45 I Nr. 13b ElektroG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR nach § 45 II ElektroG geahndet werden kann.


Dominik Görtz - Rechtsanwalt
Florian Bauer - Rechtsanwalt

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