Hinweispflichten des Steuerberaters auf verdeckte Gewinnausschüttung

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Soweit ein umfassendes Dauermandat vorliegt, welches alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, sind nach der Rechtsprechung Steuerberater zur umfassenden Beratung einschließlich der Möglichkeiten zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret bearbeiteten Angelegenheiten verpflichtet.

In einem kürzlich entschiedenen Fall, bei dem eine GmbH ihren Steuerberater in Haftung genommen hat, hat dieser über Jahre nur die steuerlichen Jahresabschlüsse und die Jahreserklärungen für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer angefertigt. Dieses inhaltlich beschränkte Dauermandat verpflichtete jedoch den Steuerberater, seinen Mandanten über die dabei vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstandes (hier: steuerliche Risiken der überhöhten Arbeitsvergütungen für die Gesellschafter der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen) hinzuweisen.

Weiter nahm das Gericht zu der Frage Stellung, wie ausführlich ein solcher Risikohinweis des Steuerberaters zu sein habe. Ein Risikohinweis, der das Prüfungsergebnis durch das Finanzamt als offen darstelle, sei nur bei einer nach dem Stand der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung objektiv ungewissen Beurteilung der Rechtslage sachgerecht. In dem entschiedenen Fall führten sowohl der interne Vergleich der Geschäftsführervergütung des Nichtgesellschafters mit den Arbeitsvergütungen der Gesellschafter, als auch der Fremdvergleich der Gesellschafterbezüge eindeutig dazu, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen habe, sodass auch auf die Größe des Risikos hingewiesen hätte müssen. Zwar sei nicht erforderlich, den drohenden Steuernachteil genau zu beziffern, jedoch müsse der wirtschaftliche Umfang (die Höhe) des Steuerrisikos erkennbar sein.

Schließlich hat das Gericht erörtert, wem der Steuerberater diesen Hinweis zu geben habe. Nicht ausreichend sei es grundsätzlich dem Buchhalter den Hinweis auf die verdeckte Gewinnausschüttung anstatt der Geschäftsleitung der GmbH zu geben. In dem entschiedenen Fall kann nur deswegen der Hinweis an die Buchhalterin ausreichend sein, da diese mit einem der beiden Familiengesellschafter verheiratet war und auch die Vertragsverhandlungen bei Beauftragung des Steuerberaters selbstständig geführt habe. Da sie eine ungewöhnliche Vertrauensstellung besaß, war sie als rangangemessene Repräsentantin der GmbH auch geeignete Empfängerin der durch den Steuerberater gebotenen Hinweise.


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