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Hitlergruß als Provokation nicht strafbar

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Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.02.2015, Aktenzeichen: 523 Ds 704/14, eine Teilnehmerin einer HoGeSa-Kundgebung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Nicht verurteilt wurde sie jedoch nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Zeigen des Hitlergrußes.

Nach Auffassung des Gerichts habe die damals 21-jährige Angeklagte eine gefüllte Plastikflasche auf Polizeibeamte geworfen und anwesende Polizeibeamte beleidigt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich der ebenfalls angeklagte Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Zeigen des Hitlergrußes nicht beweisen. Nach Ansicht des Gerichts und der Staatsanwaltschaft sei vorliegend nicht auszuschließen, dass die Angeklagte den Hitlergruß rein als Provokation und Beleidigung gegenüber den Polizeibeamten gezeigt habe. Die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB notwendige subjektive Identifikation mit dem ideologischen Gedankengut des Nationalsozialismus könne nicht festgestellt werden.    

Nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine gefährliche Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, wobei das Gericht von einer Milderung wegen Versuches ausging, so dass der Strafrahmen im vorliegenden Fall auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren herabgesetzt war. Das Urteil ist rechtskräftig.


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