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Hochspannungsleitung: Mieteinnahmen bei überspanntem Grundstück?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Jeder möchte ausreichend und sicher mit Strom versorgt, aber gleichzeitig von Windrädern und Hochspannungsleitungen möglichst nicht beeinträchtigt werden. Immerhin gibt es Entschädigungen für betroffene Grundstückseigentümer. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich nun in einem Fall mit der Frage beschäftigen müssen, ob diese steuerpflichtig sind.

Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen

Im Jahr 2008 entstand der Plan, eine neue Stromtrasse über das Grundstück des Klägers zu führen. Die Leitung sollte lediglich in der Luft über die vom Kläger und seiner Ehefrau selbst bewohnte Immobilie gespannt werden – die Errichtung eines Strommasts oder Ähnliches war dort nicht vorgesehen.

Der Mann schloss mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung ab, nach der das Unternehmen zum Überspannen des Grundstücks berechtigt war und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen durfte. Eine entsprechende Dienstbarkeit wurde auch im Grundbuch eingetragen.

„Entschädigung“ von knapp 18.000 Euro

Im Gegenzug bekam der Eigentümer eine einmalige Entschädigung in Höhe von knapp 18.000 Euro. Das Finanzamt ging dabei von steuerpflichtigen Einkünften aus. Der Kläger war mit dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden und klagte.

Das FG Düsseldorf bestätigte die Auffassung der Behörde, dass die gezahlte Einmalentschädigung als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig ist. Die Zahlung sei nämlich als Gegenleistung für das Nutzungsrecht am Luftraum über dem Grundstück zu sehen.

Vermietung und Verpachtung auch bei Einmalzahlung

Dagegen sprach laut Urteil auch nicht die Tatsache, dass es sich um eine einmalige und nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Miet- bzw. Pachtzahlung handelte. Maßgeblich war stattdessen, dass der Kläger durch die Regelung weder sein zivilrechtliches Eigentum an dem Grundstück noch die wirtschaftliche Herrschaft darüber verloren hat, sondern für die Nutzungsüberlassung des Luftraums Geld bekam.

Eine steuerfreie Entschädigung liege nicht vor, da die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch die Überspannung mit der Stromleitung nicht nennenswert beeinträchtigt wird. Ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers wäre zwar eine entschädigungspflichtige teilweise Enteignung denkbar gewesen, aber zu der war es nicht gekommen.

Fazit: Geht die neue Stromtrasse über das eigene Grundstück, können auch dafür erhaltene Einmalzahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig sein.

(FG Düsseldorf, Urteil v. 20.09.2016, Az.: 10 K 2412/13 E)

(ADS)

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