Höchstabgabemenge Vermehrungsmaterial (Stecklinge und Samen) - Anbauvereinigung (CSC)

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Wie viel Vermehrungsmaterial darf ein CSC an Nichtmitglieder abgeben?

Laut § 20 Abs. 1 des Cannabisgesetzes (CanG) darf ein Cannabis Social Club (CSC) Vermehrungsmaterial wie Samen und Stecklinge (auch) an Nichtmitglieder weitergeben. Dabei hat der CSC jedoch die Höchstgrenze der Weitergabemenge zu beachten.

Festgelegte Höchstgrenzen der Weitergabemenge

In § 20 Abs. 3 des CanG ist die Höchstgrenze festgelegt. Danach darf ein CSC pro Kalendermonat „höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder insgesamt höchstens sieben Samen und Stecklinge weitergeben“. Die konkrete Bestimmung der tatsächlichen Höchstgrenze erweist sich jedoch als schwierig, da das Gesetz alternative Weitergabemengen vorgibt, was – je nach Auslegung – zu unterschiedlichen Höchstabgabemengen führt.

Mögliche Auslegungen der Weitergabemenge  

Der Absatz 3 des § 20 CanG kann zum einen so verstanden werden, dass ein CSC pro Kalendermonat an ein Nichtmitglied entweder höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge weitergeben darf. Eine Mischung aus Samen und Stecklingen ist ebenfalls möglich, wobei die Gesamtzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials auf insgesamt sieben begrenzt ist. Nach dieser Auslegung dürfte bei einer Mischung die Anzahl der weitergebenen Stecklinge fünf Stück weiterhin nicht überschreiten.

Zum anderen könnte die Regelung alternativ so ausgelegt werden, dass ein CSC pro Kalendermonat an ein Nichtmitglied entweder sieben Samen oder fünf Stecklinge oder eine Mischung aus sieben Samen und Stecklingen, wobei die Anzahl der Stecklinge in dieser Konstellation auch mehr als fünf sein kann, weitergeben darf. Eine maximale Gesamtzahl von 14 Stück wäre in diesem Fall möglich.

Klarheit durch die Gesetzesbegründung?

Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 20 Abs. 3 CanG darf pro Monat bloß an eine Person sieben Samen oder fünf Stecklinge weitergeben werden. Die Weitergabe von gemischtem Vermehrungsmaterial ist ebenfalls möglich, allerdings ist die Gesamtzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials auf sieben Stück begrenzt.

Fazit

Leider hat der Gesetzgeber durch die unsaubere Formulierung für Rechtsunsicherheit gesorgt. Gerichte werden für diese wiederherstellen müssen. Bis dahin gilt, dass lieber die strengere Höchstabgabegrenze beachtet werden sollte, um Probleme zu vermeiden.

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