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„Homeland – Fair Game“ – Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung betreffend die Episode „Fair Game“ der Serie „Homeland“ zur Bearbeitung vor. Dabei geht die Kanzlei im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vor.

„Fair Game“ ist die Auftaktepisode zur sechsten Staffel von „Homeland“ und kommt gewohnt routiniert daher, aber auch ohne große Aufreger. Die Episode befasst sich mit einem heiklen, politischen Thema: Den erschütterten Beziehungen zwischen muslimischen Amerikanern und ihren Mitbürgern.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 619,50 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten zusammensetzt.

Der Vorwurf an den Abgemahnten lautet, die Episode auf einer Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben, ohne die erforderlichen rechtlichen Befugnisse für das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes zu besitzen.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Adressat der Abmahnung ist regelmäßig der Anschlussinhaber.

Nicht selten ist dieser aber überhaupt nicht der Täter der Rechtsverletzung, sondern Dritte wie beispielsweise Kinder, Ehepartner oder Mitbewohner, welche Zugriff auf den Internetanschluss haben.

Ist dies der Fall scheidet der Adressat der Abmahnung als Täter aus.

Fällt weiterhin seine Störerhaftung weg, da er die Rechtsverletzung auch nicht pflichtwidrig ermöglicht hat, muss er keine Unterlassungserklärung abgeben und auch die oben genannten Beträge nicht zahlen.

Zu klären ist also, inwieweit die Verantwortlichkeit des Adressaten der Abmahnung reicht.

Anwaltlicher Rat ist hier somit unbedingt zu empfehlen.

Sekundäre Darlegungslast: 

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Die Rechtsprechung verlangt hierzu, dass Sie als abgemahnter Anschlussinhaber konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, dass und gegebenenfalls welcher Dritte zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Erfüllen Sie die sekundäre Beweislast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Problematisch ist jedoch, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast nicht eindeutig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere kostenlose Erstberatung:

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten.

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wenden Sie sich demnach an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Fällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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