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Hotelbewertungsportal: Kritik ist auch anonym möglich

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wer heute in den Urlaub fahren will, hat mehr Möglichkeiten als je zuvor, sich vorab zu informieren. Fotos finden sich auch für entlegene Regionen, Satellitenbilder gestatten den Blick von oben und über die Qualität der Unterkunft lässt sich Positives wie Negatives auf diversen Hotelbewertungsseiten erfahren. Des Urlaubers Freud, des Hotelbesitzers Leid. Bei zu vielen schlechten Beurteilungen drohen Einbußen - egal ob jene wahr oder falsch sind.

Einer Berliner Hotelbesitzerin reichte es wegen eintretender Verluste mit den Berichten über angebliche Mängel in ihrem Haus. Sie klagte gegen den betreffenden Portalbetreiber, jede Bewertung künftig zu unterlassen. Die Begründung: Aussagen würden nicht ausreichend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Außerdem könne dort jeder - unabhängig davon, ob es je zu einem Hotelaufenthalt gekommen sei - seine Meinung abgeben und müsse nicht einmal seinen Namen nennen. Das Portal gliche dadurch einem virtuellen „Pranger". Alles nachvollziehbare Argumente, die jedoch nach Ansicht des Gerichts von der Meinungsfreiheit überwogen werden. Anonyme Meinungsäußerungen seien von ihr gedeckt. Zudem habe die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Informationsinteresse an den Bewertungen. Wäre jegliche Äußerung verboten, wäre dass das Aus für das rechtmäßige Betreiben der Hotelbewertungsunternehmen. Die Klägerin bedürfe letztlich auch keines derart umfangreichen Schutzes. Bei falschen Aussagen könne sie jederzeit deren Entfernung verlangen und mit gerichtlicher Hilfe auch durchsetzen.

(OLG Hamburg, Urteil v. 18.01.2012, Az.: 5 U 51/11)

(GUE)

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