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Hotelzimmer-Upgrade mit bösen Folgen

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Bringt das Hotel den Feriengast in einem besseren Zimmer als dem gebuchten unter und verletzt sich der Urlauber später in der Unterkunft, muss der Reiseveranstalter Schadensersatz leisten.

Bucht man beim Reiseveranstalter seinen Urlaub, kann man sich grundsätzlich nur auf die Angaben im Reisekatalog verlassen. Doch manchmal erhält man beim Check-in im Hotel eine vollkommen andere Unterkunft als vereinbart. Hat man Glück, ist das Zimmer aber besser als das gebuchte. Doch wie sieht die Rechtslage aus, wenn man sich im neuen Zimmer verletzt? Muss dann der Reiseveranstalter Schadensersatz leisten, auch wenn er mit dem Urlauber einen Reisevertrag über eine ganz andere Unterkunft geschlossen hat und mit dem Zimmer-Upgrade gar nicht einverstanden gewesen wäre?

Gebrochener Zeh dank zerbrochenem Waschbecken

Eine Familie buchte ihren Jahresurlaub auf den Malediven. Kurz nach ihrer Ankunft wurde sie jedoch vom Hotel gebeten, in eine andere Unterkunft umzuziehen - die Präsidentensuite. Als die Frau vor einem Waschbecken der Suite stand, brach die daran befestigte Granitplatte ab und fiel ihr auf den großen Zeh. Nun verlangte die Frau vom Reiseveranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Sie gab an, es sei bekannt gewesen, dass im Bad eine Gefahrenquelle existiert. Schließlich sei die Granitplatte im Badezimmer der Tochter bereits gegen eine Holzplatte ausgetauscht worden; eine weitere stehe für das zweite Bad bereits in der Abstellkammer. Der Reiseveranstalter lehnte eine Haftung aus mehreren Gründen ab. So habe er beispielsweise mit der Familie keinen Vertrag über die Präsidentensuite geschlossen und sei daher auch nicht für die dort bestehenden Gefahrenquellen verantwortlich. Die Frau zog daraufhin vor Gericht.

Reiseveranstalter ist schadensersatzpflichtig

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hielt die Reise für mangelhaft und sprach der Frau sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld zu. Die Familie durfte davon ausgehen, dass die Umquartierung im Einverständnis mit dem Reiseveranstalter stattfand. Das gilt vor allem auch, weil das Hotel selbst den Umzug vorgeschlagen hat. Dem Reiseveranstalter war das Handeln des Hotels damit zuzurechnen.

Im Übrigen kam kein neuer Vertrag zwischen dem Hotel und den Urlaubern bzgl. der Präsidentensuite zustande. Ein solcher hätte nämlich die Rechtsfolge gehabt, dass für die Suite eine Vergütung gezahlt werden muss. Die Urlauber gingen aber vielmehr davon aus, dass das Hotel mit der Umquartierung den Vertrag zwischen ihnen und dem Reiseveranstalter erfüllen wollte.

„Gefahrenquelle" Waschbecken

Letztendlich lag auch ein Reisemangel vor, weil der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Schließlich musste die Frau nicht damit rechnen, dass sich eine Granitplatte löst und ihr auf den Fuß fällt. Demgegenüber war aber dem Hotel die Gefahrenquelle bekannt. Denn es war bereits eine Granitplatte in der Suite durch eine Holzplatte ausgetauscht worden; eine weitere Holzplatte stand auch schon bereit. Das Hotel hätte das Zimmer vor Beseitigung der Gefahren keinen Feriengästen überlassen dürfen. Auch dieses Verhalten des Hotels war dem Reiseveranstalter zuzurechnen.

(OLG Frankfurt a. M., Teilurteil v. 31.05.2012, Az.: 16 U 169/11)

(VOI)

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