HRE - Landgericht München hat entschieden, daß die Barabfindung angemessen ist

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Eine Vielzahl von Aktionären war wirtschaftlich von dem Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG betroffen. Dort wurde als Barabfindung ein Betrag i.H.v. 1,30 € je Aktie festgesetzt, die sich am durchschnittlichen Börsenkurs eines Zeitraums von 3 Monaten vor Bekanntgabe der Squeeze out-Absicht orientieren sollte.

Das Landgericht München I hat am 21.06.2013 entschieden, daß diese Barabfindung angemessen ist. Der Entscheidung lagen Spruchverfahren von 272 Antragstellern zugrunde, die die Spruchverfahren eingeleitet hatten, um die Angemessenheit der Abfindung von 1,30 € je Aktie bei Übertragung der Aktien auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu überprüfen. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 1,30 € je Aktie wurden zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist für die Bemessung der Barabfindung kein früherer Zeitraum als die 3 Monate vor der Bekanntgabe der Squeeze out-Absicht maßgeblich.

Der Beschluß ist nicht rechtskräftig.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

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