Hundehalter will Steuerabzug für Tiersitter
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Der Halter von zwei Hunden ließ seine Vierbeiner regelmäßig von einem Dogsitter betreuen. Die Tiere wurden nicht im Haushalt betreut, sondern von dem Hundesitter abgeholt und wieder zurückgebracht. Für den Service bezahlte das Herrchen im Jahr 2008 2750 Euro und im Jahr 2009 4702 Euro. Diese Ausgaben wollte er bei der Einkommensteuer als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Als das Finanzamt die Anerkennung verweigerte, musste sich das Finanzgericht (FG) Münster des Falles annehmen.
Nach Ansicht des Finanzrichters kann die Betreuung von Hunden grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren sein. Wer sich um einen Hund kümmert, ihn füttert, sein Fell pflegt und mit ihm Gassi geht, übt eine hauswirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Betreuung eines Hundes würde im Haushalt regelmäßig von dem Steuerpflichtigen oder einem anderen Haushaltsmitglied übernommen werden.
Allerdings scheiterte die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung aus einem anderen Grund. Laut § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) muss der Service direkt im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hier waren die Hunde aber nicht in der Wohnung und im Garten des Steuerzahlers, sondern auswärts beim Tiersitter. Es fehlte dieser direkte Bezug zum Haushalt. Daher hatte das Finanzamt zu Recht die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung abgelehnt, entschied der Münster Finanzrichter.
(FG Münster, Urteil v. 25.05.2012, Az.: 14 K 2289/11 E)
(WEL)
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