Hundehaltung-Kampfhundesteuer-Kommunalabgabenrecht

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Kommunalabgabenrecht -Hundesteuersatzung 2021:

In den letzten Jahren wurde die Steuer für das Halten von Hunden, insbesondere von Kampfhunden, ganz erheblich angehoben. Nachdem in Bayern im Juli 2020 die „Mustersatzung für die Erhebung der Hundesteuer“ erlassen wurde (BayMBl. 2020 Nr. 471) beschloss eine Stadt im Allgäu am 26.11.2020 die Erhöhung ihrer Hundesteuer zum 01.01.2021. Dabei wurde nicht nur der Steuersatz erheblich angehoben, sondern auch die Steuerermäßigung der Hundehaltung in Einöden geändert. Als Einöde galt bis 2020 jedes Wohngebäude das mehr als 300 Meter Luftlinie von einem anderen Wohnhaus entfernt liegt. Nach der Satzungsänderung gilt nun als Einöde nur noch ein Wohngebäude, das mehr als 500 m Luftlinie entfernt liegt.

Für den Halter einer Rottweiler-Hündin, die im Jahr 2015 zum Schutz des in Alleinlage befindlichen Hofes angeschafft wurde, betrug die Steuer ursprünglich 37,50 €. Wie gesetzlich vorgeschrieben erwarb der Hundehalter zum Nachweis, dass sein Hund keine Gefahr für Mensch oder Tier darstellt, ein Negativzeugnis und legte dieses der Behörde vor. Trotzdem verlangte die Gemeinde im Jahr 2021, unter Berufung auf ihre neue Hundesteuersatzung, nunmehr 1.300 € für die Haltung der sieben Jahre alten Hündin. Der Hundehalter klagte mit fachanwaltlicher Hilfe gegen den Hundesteuerbescheid 2021 und die zu Grunde liegende Hundesteuersatzung beim Verwaltungsgericht Augsburg (Au 2 K 21.1440). Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die streitgegenständliche Satzung erdrosselnde Wirkung entfalte, nachdem die Gemeinde den Regelsteuersatz derart vervielfachte, dass sich dieser innerhalb der Lebenszeit des Hundes (12 Jahre) um den 35-fachen Wert erhöht. Zu bedenken war dabei, dass ein einmal angeschaffter Hund für den verantwortungsvollen Hundehalter keine Sache i.S.d. §90 BGB ist, die er jedes Jahr neu an- oder abschaffen kann. Vielmehr betrachte der Kläger seinen Hund als Lebewesen (§ 90 a BGB) und als vierbeiniges Familienmitglied. Nachdem heute jeder Einzelne mit der Natur, den Lebewesen und seinem Nächsten verantwortungsvoll umgehen sollte, ist es nicht angebracht einen fürsorglichen Hundehalter mit einer 35-fachen Erhöhung der Hundesteuer zu bestrafen. Durch die plötzliche Änderung der Definition des „Einödhofes“ verstoße die neue Satzungsregelung zudem gegen schutzwürdiges Vertrauen des Klägers. Die Satzung entfalte echte Rückwirkung und ist daher verfassungswidrig. Der streitgegenständliche Bescheid ist wegen Fehlens einer gültigen Rechtsgrundlage rechtswidrig und aufzuheben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VG Augsburg folgte die Kammer der Begründung des Klägers, daraufhin nahm die beklagte Stadt den angefochtenen Hundesteuerbescheid zurück und gewährt dem Kläger für das Halten seiner Hündin weiterhin den ermäßigten Steuersatz für Einödhöfe.

Bei Fragen zum Kommunalabgabenrecht und bei Problemen der Durchsetzung bestehenden Rechte gegen Gemeinden berate und vertrete ich Sie gerne. Nach einer genauen Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles kann häufig eine einvernehmliche Lösung mit den Beteiligten gefunden werden.


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