Rückzahlungsbescheide von Corona Soforthilfen, Dezember- oder Novemberhilfe - Zuwendungsrecht;

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aktuell existieren in den verschiedenen Bundesländern verschiedenste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit von Rückzahlungsbescheiden der Corona Soforthilfen, von Dezember- oder Novemberhilfen, im Rahmen der erteilten Corona-Soforthilfen. Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf (zB. Urteil vom 16.08.2022 – Az.: 20 K 7488/20), Köln und Gelsenkirchen haben in aktuellen Urteilen mehrfach Rückzahlungsbescheide für rechtswidrig erklärt und den Kläger/innen Recht gegeben. Nach Erlass des Zuwendungsbescheides kann die Bewilligungsbehörde nach Ansicht der Gerichte in NRW die darin angewandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei auslegen, vielmehr muss sich der Zuwendungsempfänger auf die im Antragsverfahren ausgeübte Verwaltungspraxis und den Ihnhalt des Bewilligungsbescheides einstellen können. Hier wurde jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zugelassen, die Urteile sind derzeit nicht rechtskräftig. In mehreren Entscheidungen des VG München (zB. Urteil vom 21.09.2022 – Az.: M 31 K 22.423) des VG Würzburg und des BayVGH wurden Rückzahlungsbescheide der Behörden gegenüber Empfängern der Corona-Soforthilfen in Bayern für rechtmäßig erklärt. In jedem Einzelfall ist die spezielle Sach- und Rechtslage genau zu ermitteln, einer Rücknahme von Bewilligungsbescheiden kann im Einzelfall der Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers entgegen stehen. Gerne kann ich Sie in Ihrem Einzelfall über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels (Widerspruch oder Klage) ausführlich beraten. Bein Bedarf kontaktieren Sie mich gerne über anwalt.de oder unter Tel. 089/2727 33 23.


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