Veröffentlicht von:

„Ice Age – Kollision voraus!“ – Abmahnung durch Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig!

  • 4 Minuten Lesezeit

Seit einigen Tagen mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Verletzung der Verbreitungsrechte durch Vervielfältigung des Films „Ice Age – Kollision voraus“ in der Internettauschbörse Bittorrent ab. Uns liegt aktuell eine Abmahnung vom 05.09.2016 zur Bearbeitung vor.

Die Kanzlei verlangt von dem Betroffenen:

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte,
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915 welcher sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Werkes und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst geschah oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Kann ich mich der Haftung entziehen und die Forderungen zurückweisen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderten EUR 915 zu zahlen.

Sie wären verpflichtet, den Forderungen von Waldorf Frommer nachzukommen, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte.

Entscheidend ist also, inwieweit Sie verantwortlich sind. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus.

Man kann Ihnen dann keinen Vorwurf machen, sodass Sie keine Unterlassungserklärung abgeben müssen und auch keine Zahlung zu leisten haben.

Ist es wirklich so einfach?

Nicht ausreichend ist es, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Sie trifft dann noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten. Inwieweit den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen, ist vom Einzelfall abhängig.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt wie mich beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Wir können mithilfe unserer Erfahrung in solchen Abmahnverfahren prüfen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung:

Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig,
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon,
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing,
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten,
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig,
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm

– Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen –  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema