Ich habe geerbt – wer gibt Auskunft?

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1. Auskunftsmöglichkeit des Alleinerben

Sind Sie Alleinerbe, treten Sie in die Rechtsposition des Verstorbenen ein und haben somit, gegebenenfalls unter Nachweis Ihrer Erbenstellung, eventuell Vorlage eines Erbscheins oder eines anderen geeigneten Nachweises über Ihr Erbrecht, die Möglichkeit, sich bei allen relevanten Stellen, Dritten die erforderlichen Informationen selbst zu besorgen.

2. Auskunftsmöglichkeit des Miterben

Sind Sie lediglich Miterbe, haben also den Erblasser nicht alleine beerbt, sondern zusammen mit mindestens einer weiteren Person, dann haben Sie keinen Auskunftsanspruch gegen den Miterben, um sich über den Umfang des Nachlasses zu informieren. Hier gilt sinngemäß das gleiche wie oben bei Ziffer 1). Aufgrund Ihrer Miterbenstellung und eines eventuell entsprechenden Erbscheins oder eines sonstigen geeigneten Nachweises können Sie gegenüber Dritten Ihre Miterbenstellung belegen und haben somit einen eigenen direkten Auskunftsanspruch gegen die Dritten.

Auf Aufforderung hat Ihnen jeder Miterbe Auskunft darüber zu erteilen, welche Zuwendungen der jeweilige Miterbe zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, die der Miterbe nunmehr bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zur Ausgleichung zu bringen hat.

3. Auskunftsmöglichkeit des pflichtteilsberechtigten Miterben

Sind Sie pflichtteilsberechtigter Miterbe, dann haben Sie, siehe oben die Ausführungen zu Ziffer 2) bereits aufgrund Ihrer Miterbenstellung die Möglichkeit, sich über Ihre Miterbenstellung selbst die erforderlichen Informationen zu beschaffen.

4. Auskunftsmöglichkeit gegen den Erbschaftsbesitzer

Gegen denjenigen, der die Erbschaft besitzt, haben Sie einen Anspruch darauf, dass dieser die Erbschaft im Ganzen an herausgibt. Der Erbschaftsbesitzer hat Ihnen auch Auskunft darüber zu erteilen, wo einzelne Gegenstände des Nachlasses verblieben sind, oder was mit diesen passiert ist.

5. Auskunftsmöglichkeit gegen den Hausgenossen des Erblassers

Haben Sie mit dem Erblasser vor dessen Tode nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt, fehlt Ihnen oftmals das Wissen um den Umfang des Nachlasses und wo eventuell einzelne Nachlassgegenstände verblieben sind. Darüber können in der Regel Hausgenossen des Erblassers, die mit diesem zuletzt in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, Auskunft erteilen. Dieser gesetzliche normierte Auskunftsanspruch soll es Ihnen ermöglichen, dass Sie sich einen Überblick über den Umfang des Nachlasses verschaffen können. Der Personenkreis, der zur „häuslichen Gemeinschaft“ gerechnet wird, ist weit auszulegen.

Sollten Sie Erbe oder Miterbe sein, stehe ich Ihnen als kompetente Anspruchspartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir gemeinsam das weitere Vorgehen in Ihrem Fall abstimmen.


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