IdeoLabs – der Abofalle entrinnen – richtig handeln

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Aufgrund der zunehmend anonymer werdenden Gesellschaft der heutigen Zeit suchen viele Menschen teilweise auf mehr oder minder seriösen Plattformen Kontakt zu Gleichgesinnten. Dabei geraten sie unter Umständen auch auf Seiten, die von der IdeoLabs GmbH aus Berlin betrieben werden, die unter anderem Portale wie daily-date, just-date.de oder Edates.de betreibt.

Richtigstellung:

Die kurzfristig sichtbare Nennung der Firma „Idealo-Labs“ als Betreiber der Portale beruhte auf einer Verwechslung und entspricht nicht den tatsächlichen Umständen. Zum einen existiert keine Firma „Idealo-Labs“ und kann als solche somit auch keine Abofallen betreiben. Auch die tatsächlich existente Firma „Idealo“ hat nichts mit diesem Problemkreis zu tun, ist in einem anderen Branchensegment tätig und war auch in der Erstveröffentlichung nicht gemeint, was schon daraus hervorgeht, dass bei Durchsicht der oben genannten Portale „Idealo“ nicht als Betreiber oder sonst wie inhaltlich oder andersartig Verantwortlicher ersichtlich ist oder genannt wird. Diese Richtigstellung erfolgt aus rechtlichen Gründen und auf ausdrücklichen Wunsch der Firma „Idealo“.

Zurück zur Sache

Solche Seiten wirken auf den ersten Anblick vielversprechend. Sie halten aber nicht, was sie versprechen, sondern bergen ein hohes Kostenrisiko. Wer sich auf eine sogenannte Schnuppermitgliedschaft einlässt, hängt schnell bei versäumter rechtzeitiger Kündigung in einem kostenpflichtigen Abonnement, was sich leicht auf mehrere hundert Euro beziffern kann. Zusätzlich wird den Verbrauchern die Kündigung erschwert und bei der Beitreibung der vorgeblich berechtigten Forderungen erheblicher Druck unter Ausnutzung der Scham der Betroffenen wegen eines solchen Portals eventuell vor Gericht gehen zu müssen aufgebaut. So liegt zusätzlich zu den ohnehin unberechtigten Forderungen (AGB-Klauseln über das Abonnement sind unwirksam, Regeln zur Button-Lösung werden umgangen) unter Umständen sogar (gewerbsmäßiger) Betrug vor.

Hinzu kommt, dass es sich bei den genannten Portalen um Schwindelfirmen i.S.d. Rechtsprechung des BGH handeln könnte, wodurch mittels Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Androhung einer Strafanzeige ggf., auch bereits gezahlte Beträge zurückgeholt werden könnten.

Zusammenfassend ist anzumerken, dass nach Einschätzung des Autors die meisten AGB der betroffenen Portale unwirksame Klauseln enthalten dürften. Dabei handelt es sich um genau diejenigen, die ein kostenpflichtiges Abonnement begründen sollen. Beim (vorgeblichen) Abschluss der Abonnements werden zudem die Regeln der Button-Lösung, die inzwischen gesetzlich festgelegt ist, umgangen. Ein derartiges Vorgehen ist vom BGH erst kürzlich als Betrug festgestellt worden, weshalb bereits gezahlte Beträge ohnehin zurückzuzahlen wären. Weiterhin dürften im Falle der Einstufung des Auftrittes/des betreibenden Unternehmens als Schwindelfirmen nach dem jüngst hierzu ergangenen Urteil des BGH sämtliche Beteiligten persönlich haftbar zu machen sein, also ggf. faktische Geschäftsführer, ggf. eingesetzte Strohmänner bis hin zu den Gesellschaftern des Unternehmens.

Für noch laufende Abonnements wird eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Rückforderung evtl. bereits gezahlter Gebühren unter Verweis auf die Täuschung über das Eingehen eines Abonnements empfohlen. Nichtigenfalls können Sie mit Strafanzeige drohen. Keinesfalls sollten weitere Zahlungen erfolgen, abgebuchte Beträge sollten umgehend zurückgebucht und die Einzugsermächtigung widerrufen werden. Sollte im Anschluss eine nochmalige Abbuchung erfolgen wird eine Strafanzeige wegen Dreiecksbetrugs gegenüber der auszahlenden Bank gegen das Unternehmen empfohlen.

Wenn ein User sich testweise als Basismitglied mit absolut lächerlichen und für das jeweilige Gegengeschlecht völlig reizlosen Angaben zur Person registriert (Kein Foto, keine Vorstellung, 200 Kg Gewicht, Körpergröße 1,20 m) und dann innerhalb einer halben Stunde nach Anmeldung ohne Foto bereits ca.15-20 Zuschriften bildhübscher Frauen erhält, die wohl kaum ihr Glück im Internet suchen müssen, dann aber zum Lesen der Nachrichten erst Premium-Mitglied mit einem (noch dazu) versteckten Abonnement kostenpflichtiger Art werden muss, dann handelt es sich in den Augen des Autors eindeutig um sog. Anfütterung, damit bei dem gesamten Angebot um einen Betrug und bei der Firma um eine Schwindelfirma i.S.d. der Rechtsprechung des BGH im Rahmen des vorgenannten Urteils „Schwindelunternehmen“.

Gerne helfe ich Betroffenen weiter, was Abwehr von Forderungen solcher Portale angeht. Genügend Hintergrundmaterial zur Begründung der Anfechtung ist hier vorhanden. Der Verfasser besitzt überdies umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit solchen Anbietern und Inkassobüros als solchen. In den meisten Fällen lässt sich die Forderung entweder kippen oder zumindest deutlich reduzieren.

Falls Sie betroffen sein sollten, scheuen Sie sich nicht, sich an den Verfasser zu wenden. Gerne helfe ich Ihnen bei den jeweiligen Formulierungen und Erklärungen sowie bei der Beitreibung ggf. unberechtigt eingezogener Beträge dieser genannten Portale aber auch bei Auseinandersetzungen mit anderen Inkassofällen.

Für die Einmeldung weiterer derartiger Anbieter, die mit den o.g. vergleichbar sind und sich auf dem gleichen Sektor bewegen, über mein Kontaktformular auf meiner Homepage auch ohne konkrete Beauftragung wäre ich zum Zwecke des Aufbaus einer Datenbank, die im besten Fall zu einer Bereinigung des Marktes solch unseriöser Anbieter dienen kann, dankbar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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