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Ido Verband – Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe

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Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hat wieder einmal einen unserer Mandanten abgemahnt. In der neuesten Abmahnung heißt es, dass unser Mandant auf eBay Produkte verkaufe und dabei angeblich gegen die Preisangabenverordnung verstoße.

Konkret soll unser Mandant es unterlassen haben, bei Angeboten, bei denen es sich um nach Gewicht von 10 Gramm und mehr angebotene oder beworbene Sachen in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, neben dem Endpreis auch den Preis pro Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben. Dies sei allerdings nach der Preisangabenverordnung erforderlich.

Gemäß § 2 der Preisangabenverordnung ist grundsätzlich derjenige, der Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, verpflichtet neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist hierbei jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Neben der erforderlichen Angabe ist ferner von entscheidender Bedeutung, dass sich in unmittelbarer Nähe des Endpreises befindet. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass Endpreis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen.

Fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß

Die unterlassene Grundpreisangabe sei ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, was dazu führe, dass auch ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Der IDO Interessenverband sei als Wettbewerbsverband insofern abmahnbefugt. Unser Mandant wird infolge der vermeintlichen Wettbewerbsrechtsverletzung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei handelt es sich um ein rechtsverbindliches Dokument, mit dem der Unterzeichner sich dazu verpflichtet, eine bestimmte angeblich wettbewerbsrechtsverletztende Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen müsste eine Vertragsstrafe gezahlt werden. Außerdem fordert der IDO Verband von unserem Mandanten die Zahlung einer abmahnbezogenen Kostenpauschale in Höhe von 232,05 €.

Sehen Sie sich gerne auch unser Ratgebervideo zum Thema 'Wettbewerbsrechtliche Abmahnung' an. Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jan B. Heidicker erläutert darin, wie Sie im Falle einer Abmahnung vorgehen sollte.

Abmahnung erhalten? Unsere Reaktionstipps:

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt! Abmahnungen des Ido Wettbewerbsverbands und andere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen waren in der Vergangenheit bereits häufig Gegenstand von Mandaten in unserer Kanzlei. Daher verfügen wir über entsprechende Erfahrungen, um Ihnen ebenfalls bei Erhalt einer Abmahnung weiterzuhelfen. Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • bundesweite Vertretung
  • unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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