Ido-Verband fordert Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € - wie reagieren?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

In der Vergangenheit hatten wir bereits häufiger über die Forderung einer Vertragsstrafe durch Wettbewerbsverbände oder Konkurrenten berichtet. Erneut wurden wir jetzt aktuell mit einem Mandat beauftragt, in dem es um die Forderung einer Vertragsstrafe durch den IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. geht. Der IDO-Verband fordert eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 €.

Wie kommt es dazu?

Unsere Mandantschaft hatte im Sommer dieses Jahres – zu diesem Zeitpunkt war unsere Kanzlei noch nicht beauftragt – auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO-Verbands mit der Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung reagiert. Hierin hatte sich unsere Mandantschaft dazu verpflichtet, diverse Wettbewerbsverletzungen künftig nicht mehr zu begehen. Hierbei war auch aufgeführt, bei künftigen Angeboten im Internet nicht mehr mit den Worten „versicherter Versand“ zu werben.

Da dem IDO-Verband aufgefallen sei, dass unsere Mandantschaft nun aber anscheinend wieder mit dieser Formulierung geworben haben soll, sei eine Vertragsstrafe verwirkt. IDO beziffert diese mit 3.000,00 €.

Warum ist das Werben mit „versicherter Versand“ für Onlinehändler so gefährlich?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass bei Verbrauchsgüterkäufen, also wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft, der Verkäufer das Transportrisiko trägt. Das bedeutet, dass der Verkäufer erst dann seine Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag – die Übereignung der Ware – erfüllt hat, wenn die Ware in dem vereinbarten Zustand beim Käufer auch tatsächlich ankommt. Deshalb trägt der Verkäufer ohnehin das Transportrisiko und muss für etwaige Beschädigung der Ware oder gar deren Verlust haften bzw. hat seine Hauptleistungspflicht dann nicht erfüllt (§ 474 Abs. 4 BGB).

Wird daher in Online-Angeboten von Unternehmern damit geworben, dass es sich um einen „versicherten Versand“ handele, so stellt der Verkäufer etwas in den Vordergrund, was sich aus dem BGB ohnehin bereits ergibt. Dies nennt man „Werben mit Selbstverständlichkeiten“. Derartige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht zulässig und kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, den sowohl Konkurrenten als auch Wettbewerbsverbände abmahnen könnten.

Warum fordert IDO eine Vertragsstrafe?

Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so ist diese (und das bedeutet das Wort „strafbewehrt“) mit einer Vertragsstrafe versehen, die dann fällig wird, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Eine solche Vertragsstrafe kann entweder konkret mit einer bestimmten Zahl (z. B. 5.100,00 €) oder mit dem sogenannten „Hamburger Brauch“ vereinbart werden. Beim „Hamburger Brauch“ würde eine Vertragsstrafe in jedem Einzelfall individuell festgesetzt und könnte im Streitfall von einem Gericht auf ihre Höhe hin überprüft werden.

Sofern Sie daher eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung oder eine Forderung einer Vertragsstrafe erhalten haben, sollten Sie nicht zögern, unverzüglich Kontakt mit einem spezialisierten Rechtsanwalt aufzunehmen. Wir haben in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Mandaten gegen den IDO-Verband verteidigt und sind auf das Wettbewerbsrecht höchst spezialisiert. Rufen Sie uns daher gerne an oder senden Sie eine E-Mail. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de und unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de sowie auch in unseren Profilen bei Anwalt.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Heidicker

Beiträge zum Thema