Ihr Hund hat gebissen? Das kann Ihnen jetzt drohen!

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Viele Hundehalter wissen gar nicht, was auf Sie alles zu kommen kann, wenn der eigene Hund gebissen hat. Im Nachgang bekommt der Hundehalter oftmals einen Brief nach dem anderen: Eine Vorladung der Polizei, ein Anhörungsbogen der Behörde oder ein anwaltliches Schreiben...  Aus diesem Grund möchte ich hier einen Überblick geben, was auf Sie als Tierhalter nach einem Beißvorfall zu kommen kann. Gerne können Sie mich auch für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung unter 09181/4639217 anrufen oder eine E-Mail an info@kanzlei-wittmayr.de schreiben.


1. Zivilverfahren

Sollte durch Ihren Hund ein Schaden entstanden sein, besteht die Möglichkeit, dass Sie zivilrechtlich zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet sind. In Betracht kommen hier z.B. Schmerzensgeld oder Tierarztkosten. Sofern vorhanden wird dieser Schaden oftmals von der Tierhalterhaftpflichtversicherung übernommen. Bei diesen Forderungen handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche, die im Zweifel vor dem Zivilgericht eingeklagt werden müssen.

2. Strafverfahren

Wenn Ihr Hund einen anderen Menschen verletzt hat, kann der Geschädigte eine Anzeige bei der Polizei gegen Sie stellen. Oftmals kommt hier eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Sofern diese gestellt wurde, erhält der Tierhalter eine Vorladung von der Polizei. Wenn das Strafverfahren nicht eingestellt wird, kommt es zu einer Anklage der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht gegen den Tierhalter.

3. Bußgeldverfahren

Manchmal wird gegen den Tierhalter durch die Behörde auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Beißvorfalls unangeleint war, obwohl eine Leinenpflicht bestand. 

4. Verwaltungsverfahren

Nicht zuletzt bekommt der Tierhalter Post von der Behörde. In diesen Schreiben gibt die Behörde dem Tierhalter die Möglichkeit zur Stellungnahme und teilt mit, dass Sie eventuelle Anordnungen aussprechen möchte, wie z.B. eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht. Manchmal wird auch die (freiwillige) Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Gefährlichkeit des Hundes angeregt. Sollte die Behörde tatsächlich eine Anordnung aussprechen, bleibt oftmals nur nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Fazit

Obwohl es nur einen einzigen Vorfall gab, kann dies u.U. zu mehreren Klagen vor unterschiedlichen Gerichten führen. Auch können Aussagen und Ergebnisse aus einem Gerichtsverfahren ein anderes Gerichtsverfahren beeinflussen. Eine frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Anwalts für Tierrecht kann Ihnen daher Geld und Ärger sparen. Profitieren Sie jetzt von meiner Expertise und kontaktieren Sie mich für eine kostenlose Ersteinschätzung unter der 09181/4639217 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-wittmayr.de .

Foto(s): Regina Wittmayr

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