Immobiliendarlehen zu spät widerrufen - Regress gegen Rechtsanwälte möglich?
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Immobiliendarlehen, die zwischen dem 1. September 2002 und 10. Juni 2010 geschlossen wurden, konnten widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hatte. Dieses sog. „ewige Widerrufsrecht“ endete jedoch am 21. Juni 2016.
Viele Verbraucher haben daher kurz vor knapp noch versucht, ihr Darlehen zu widerrufen. Teilweise landete der Widerruf nach Dienstschluss am 21. Juni 2016 in den Briefkästen der betreffenden Banken oder Sparkassen. Das führte wiederum zu rechtlichen Auseinandersetzungen, ob der Widerruf noch rechtzeitig erklärt wurde und noch am 21. Juni oder erst am 22. Juni in den Machtbereich des Kreditinstituts gelangte. „Die Diskussion ist in vielen Fällen überflüssig“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner der Kanzlei AJT in Neuss. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verweist auf einen Hinweis des Landgerichts Aachen zur Verfristung des Widerrufs.
In dem zu Grunde liegenden Fall wollte eine Verbraucherin ihr Immobiliendarlehen widerrufen. Nach ihren Angaben warf sie ihren Widerruf am Abend des 21. Juni 2016 gegen 21.10 Uhr bei der beklagten Sparkasse ein. Strittig war nun, ob der Widerruf noch rechtzeitig vor Fristende erklärt wurde. „Der Widerruf dürfte eindeutig zu spät erklärt worden sein“, sagt Rechtsanwalt Jansen, der die beklagte Sparkasse vertritt. Dieser Meinung scheint auch das Landgericht Aachen zu sein. Es weist die Klägerseite darauf hin, dass der Widerruf verfristet erklärt worden sein dürfte. Und zwar unabhängig von der Frage, ob der Widerruf nun am 21. oder 22. Juni 2016 bei der Sparkasse eingegangen ist.
„Wie das Gericht erklärt, hätte der Widerruf bereits spätestens am 20. Juni 2016 erklärt werden müssen. Der Grund hierfür ist, dass am 21. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten ist. Das Widerrufsrecht bei zwischen dem 1. September 2002 und 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen erlosch damit drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Genauer gesagt endete das Widerrufsrecht am 20. Juni 2016 um Punkt 24 Uhr“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.
Fragen, ob ein Widerruf am 21. Juni 2016 noch rechtzeitig erklärt wurde oder ob die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, sind damit hinfällig. Rechtsanwalt Jansen: „Viele Widerrufe wurden noch auf den letzten Drücker am 21. Juni 2016 erklärt. Wie der Hinweis des LG Aachen zeigt, war dies bereits zu spät, sodass die Banken und Sparkassen diese Widerrufe nicht anerkennen müssen.“
Für Verbraucher ist der verspätete Widerruf nicht nur ärgerlich, sondern kann sie auch viel Geld gekostet haben. Oftmals haben sich Verbraucher mit ihrer Widerrufserklärung hilfesuchend an Rechtsanwälte gewandt. Aufgrund der Auslastung ihrer Kanzleien haben diese den Widerruf möglicherweise erst am 21. Juni 2016 und damit zu spät erklärt. „Wir prüfen, ob Rechtsanwälte die Frist versäumt haben und damit in Regress genommen werden können, um den entstandenen Schaden zu ersetzen“, so Rechtsanwalt Jansen.
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