Immobiliendarlehen bei der ING DiBa? Möglicherweise widerrufbar

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Bundesgerichtshof: Widerrufsbelehrungen teilweise fehlerhaft und ungültig

Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Fällen Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen für mangelhaft und damit ungültig befunden. Sie entsprechen nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen. So werden insbesondere Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot bemängelt.

Hintergrund: Seit dem 1. November 2002 sind Kreditinstitute verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss von Kreditverträgen umfassend über deren Widerrufsrechte zu informieren. Das muss schriftlich in einer Widerrufsbelehrung im Vertrag erfolgen. Vielfach kamen die Rechtsabteilungen der Kreditinstitute den gesetzlichen Anforderungen aber offenbar nicht ausreichend nach. Verfahren wurden bis vor den Bundesgerichtshof getragen, der vielfach auf Ungültigkeit der Belehrungen entschied.

Darlehensnehmer freut diese Rechtsprechung, denn sie können ihre Verträge bei Ungültigkeit der Widerrufsbelehrung noch nach Jahren widerrufen und damit zu aktuell historisch attraktiven Konditionen umschulden. Die im Kündigungsfall vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung fällt gleichzeitig nicht an. Ein Glücksgriff.

Mitte 2016 könnte das „ewige“ Widerrufsrecht erlöschen

Indes droht bereits ein Ende des bisher unbegrenzt auszuübenden Widerrufsrechts: Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates führt bei seiner Umsetzung dazu, dass zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufbar sind. Offenbar hat die Bankenlobby erfolgreiche Arbeit geleistet. Darlehensnehmer müssen sich also möglicherweise beeilen.

Auch Verträge der ING DiBa aus 2010 sind möglicherweise widerrufbar

Von der ING DiBa im November 2010 ausgegebene Widerrufsbelehrungen enthalten Abweichungen vom gesetzlichen Muster, die im Einzelfall zur Ungültigkeit der Belehrung führen können. Im Folgenden werden diese Abweichungen dargestellt. Auch Belehrungsformulare der ING DiBa aus anderen Jahrgängen enthalten Abweichungen.

ING DiBa bestimmt Fristbeginn nicht eindeutig

In den Formularen heißt es: „Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Die Bank stellt hier nur drei der für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben beispielhaft dar und unterlässt eine vollständige Aufzählung. Der Darlehensnehmer wäre im Zweifel gehalten, die gesetzliche Bestimmung einzusehen, um den Fristbeginn selbstständig zu ermitteln. Das ist schwer mit den Vorgaben des Gesetzgebers vereinbar.

ING DiBa bestimmt einseitige Rückgewährpflicht

Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ erläutert die ING DiBa die Pflicht des Kunden, im Widerrufsfall das vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Darlehen binnen 30 Tagen zurückzugewähren. Dass die Bank selber derselben Pflicht unterliegt, nämlich innerhalb von 30 Tagen alle vom Kunden geleisteten Zahlungen zurückzugewähren hat, wird nicht dargestellt. Mit Blick auf das Erfordernis einer umfassenden Belehrung wäre ein solcher Hinweis aber erforderlich gewesen. Eine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben ist damit äußerst fraglich.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Prüfung Ihrer Unterlagen durch Experten

An einem Widerruf interessierte Darlehensnehmer sollten eine Prüfung ihrer Unterlagen durch Experten veranlassen. Ein Widerruf erfordert stets eine umfassende Aufarbeitung der jeweiligen Unterlagen. Bei Werdermann | von Rüden haben wir bereits zahlreichen Mandanten einen Ausstieg aus ihren unattraktiven Verträgen ermöglichen können. Um Ihnen und uns einen ersten Eindruck Ihrer individuellen Erfolgsaussichten im Rahmen eines Widerrufs verschaffen zu können, bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen durch unsere Experten an. Auf dieser Grundlage wird es uns möglich sein einzuschätzen, ob sich ein Widerruf lohnen kann, oder nicht.

Bei Werdermann | von Rüden sind wir zuversichtlich, für Sie einen schnellen Weg aus Ihrem lästigen Alt-Vertrag finden zu können. Nähere Informationen, insbesondere zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

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