Immobilienkauf gescheitert – Aufwendungsersatz des Kaufinteressenten?

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Das OLG Düsseldorf hat entschieden: Der Kaufinteressent einer Immobilie hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung getätigter Aufwendungen bei gescheitertem Vertrag.

Jüngst hatte das OLG Düsseldorf (Urt. 17.12.2019 – I - 24 U 21/19einen Fall zu entscheiden, wo nach lang andauernden Vertragsverhandlungen über einen Immobilienkaufvertrag der Verkäufer, welcher vom Verkauf schließlich aus finanziellen Gründen Abstand nahm, vom Käufer auf Ersatz bereits getätigter Investitionen in Anspruch genommen wurde.

Dies zu Unrecht, urteilte das Gericht: Der Käufer trage sein frustriertes Inverstitionsrisiko selbst. Hierbei handelte es sich um Kosten in Höhe von € 35.000, welche der potentielle Käufer für die Planung investiert hatte, bevor der Verkäufer absprang. Grund hierfür war eine erst nachträglich entdeckte schadhafte Giebelwand und eine im Grundbuch nicht eingetragene, unterirdisch verlaufende Wasserleitung. Dies bewegte den Käufer, vom Kaufvertrag zu den vom Verkäufer festgelegten Konditionen Abstand zu nehmen.

Der Käufer habe auf eigene Kosten und eigenes Risiko gehandelt, so das Gericht. Auch die Informationsbeschaffung über die Marktverhältnisse (hier: Bebauungs- und Vermarktungsplanung) falle in den Risikobereich des Käufers.

Gleichzeitig erkannte das Gericht auch keine Anhaltspunkte, dass der Verkäufer ohne triftigen Grund von dem beabsichtigten Verkauf Abstand genommen hätte.

Der Käufer habe vielmehr eigenverantwortlich gehandelt und das Risiko des Fehlschlags der bereits getätigten Investitionen somit selbst zu tragen, so das Gericht.

Gleichzeitig spiegelt der Verkäufer auch keine, in Wahrheit nicht bestehende, Abschlussbereitschaft vor. Auch habe den Verkäufer keine Pflicht getroffen, die Abstandsnahme vom Kaufvertrag zu begründen, so das Gericht.

Der Verkäufer konnte somit vorliegend aufatmen. Die Schadensersatzklage des frustrierten Käufers wurde vollständig abgewiesen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Grundstückskäufer oder -verkäufer bundesweit.


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