Immobilienkaufvertrag: Wann liegt eine arglistige Täuschung vor?

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Der Verkäufer kann den Kaufvertrag anfechten, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten vorsätzlich verletzt hat. 

Aufklärungspflichten sind in folgenden Fällen verletzt: 

1. Beantwortung konkreter Fragen:

Im Verkaufsgespräch wurden konkrete Fragen gestellt. Der Verkäufer hat diese konkreten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Wenn der Verkäufer auf Nachfrage wahrheitswidrig behauptet, das Haus habe eine Drainage entlang des Hauses mit einem vorhandenen Kiesbett ist das wahrheitswidrig, wenn eine solche nicht vorliegt (OLG München Beschluss vom 28.10.2015, 20 U 4044/14).

2. Offenbarungspflicht:

Erklärungspflichten können auch ohne Nachfragen bestehen. In diesen Fällen hat der Verkäufer die Tatsachen ungefragt offenzulegen. Ungefragt offen legen muss der Verkäufer nur Tatsachen, die für den Verkauf erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind. In oben genannten Verfahren wurde ein durchgerosteter Stahlträger im Keller nur überstrichen. Diese Tatsache hätte der Verkäufer offenlegen müssen, da sie von wesentlicher Bedeutung ist.

Der Verkäufer hat bei einem Haus mit älterem Baujahr anzugeben, dass das Wasser bei Starkregen breitflächig in den Keller ströme (OLG Hamm, 22 U 161/15).

Der Verkäufer trägt die volle Beweislast für den Nachweis, dass Aufklärungspflichten verletzt wurden.

Ist der Nachweis der arglistigen Täuschung erbracht, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, Beseitigung des Mangels zu verlangen, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche zu stellen.

Es ist dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor hier wegen vermeintlicher Baumängel Ansprüche gegen den Verkäufer (Rücktritt, Schadensersatz etc.) gestellt werden.

Ich stehe für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung. Nehmen Sie telefonischen Kontakt mit mir auf.

Petra Huber

Rechtsanwältin 


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