keine Reservierungsgebühr im Maklerrecht

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Keine Reservierungsgebühr im Maklerrecht


In einer Entscheidung  vom 20. April 2023 (Az :1 ZR 113/ 22) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Makler hatte sich  dazu verpflichtet, gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr von 4200 € bis  zu einem festgelegten Datum die Immobilie mit einem Kaufpreis von 420.000 € ausschließlich für den Kunden zu reservieren. Dies wurde in einem separaten Papier festgehalten.  Sollte die Immobilie nicht gekauft werden, wurde eine Rückerstattung ausgeschlossen. Die Reservierungsgebühr  wurde geleistet. Es ist zu keinem Kaufvertrag gekommen. Der Käufer verlangte die Reservierungsgebühr zurück.

Mit Erfolg! Der BGH hat die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle dahingehend vorgenommen, dass es sich hier um einen den Maklervertrag ergänzende Regelung halte. Es fehlt an der Angemessenheit der Vertragsklausel. Der Kunde ist durch diese Klausel unangemessen benachteiligt. Aus dem Reservierungsvertrag ergeben sich für den Kunden weder einen Vorteil, noch habe der Makler irgendeine Leistung zu erbringen.  Somit  liegt ein Verstoß gegen das Erfolgsprinzip vor.

Der Makler muss dem Kunden die Reservierungsgebühr zurückbezahlen.

Im Immobilienrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Huber als Ansprechpartner zur Seite. Wir beraten und vertreten seit  über 30 Jahren in allen rechtlichen Aspekten des Immobilienrechts.   



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