Immobilienmaklervertrag als Fernabsatzvertrag?

  • 1 Minuten Lesezeit

Kurz & Bündig:

Per Email oder telefonische abgeschlossene Grundstücks-Maklerverträge sind Fernabsatzgeschäfte iSv § 312 b BGB a.F. und können daher innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden.

(BGH, Urteil vom 07.07.2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/159)

1. Sachverhalt

In beiden Entscheidungen des ersten Senats ging es um den Abschluss eines Maklervertrags über das Internet. Die Beklagten nahmen aufgrund einer Internetanzeige Kontakt mit einer Immobilienmaklerin auf und bekundeten Interesse an einem Grundstück. Die Immobilienmaklerin verschickte daraufhin je ein Exposé mit genaueren Angaben zu den gewünschten Objekten. Weder die Internetanzeige noch das Exposé enthielten eine Widerrufsbelehrung. Nach einem Besichtigungstermin kauften beide Beklagte jeweils das Grundstück, worauf die Immobilienmaklerin die Maklerprovision(en) forderte. Während des sich anschließenden Rechtsstreits hatten die Beklagten den Maklervertrag widerrufen.

2. Rechtliche Einordnung

Gem. § 312 d Abs.1 Satz 1 BGB a.F. steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Der Streitpunkt drehte sich im Wesentlichen darum, ob ein Grundstücksmaklervertrag als widerrufliches Fernabsatzgeschäft geschlossen werden kann. Der BGH hat entschieden, dass beide in Rede stehenden Maklerverträge als Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen iSd § 312 b BGB a.F. zu qualifizieren sind. Da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in beiden Fällen unterblieben war, konnten die Käufer den Maklervertrag nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB bis zum Ablauf des 27.06.2015 widerrufen. Diese Frist wurde eingehalten.

3. Quintessenz

Den Maklern steht nach Ansicht des BGH nicht einmal ein Wertersatzanspruch zu. Nach § 312 e Abs.2 BGB a.F. müsse der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für erbrachte Leistungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur leisten, wenn er vor Abgabe der Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc E. Evers

Ihre Spezialisten