Impfen von Pferden (Nachweis im Pferdepass – Turniersport)

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Das Impfverhalten mancher Pferdeeigentümer ist nicht vorbildlich. Es kommt aus verschiedenen Gründen dazu, dass der Impfturnus nicht eingehalten wird, was zur Folge hat, dass etwas „passend gemacht wird“. 

Es wird jedoch oft schwer nachweisbar sein, dass tatsächlich eine Impfung „vordatiert“ wurde.

Im Equidenpass ist von einem Tierarzt, welcher nicht Besitzer des jeweiligen Pferdes ist, zu bestätigen, dass das betreffende Pferd grundimmunisiert wurde und auch die entsprechenden Folgeimpfungen durchgeführt wurden. 

Der Pferdepass sollte immer in der Nähe des jeweiligen Pferdes aufbewahrt werden, muss beim Transport und Stallabwesenheit mitgeführt werden und sollte, wenn möglich, innerhalb von 3 Stunden bei einem Vorzeigeverlangen nachgereicht werden können.

Der Equidenpass (Pferdepass) ist eine Art Legitimationspapier eines Pferdes ähnlich dem Personalausweis von Menschen oder dem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil II) bei einem Pkw. Fehlt der Equidenpass und dies fällt beim Transport auf, können Bußgelder verhängt werden.

Wiederholungsimpfungen sollten im Abstand von sechs Monaten, spätestens jedoch im Abstand von zwölf Monaten durchgeführt werden. Über die Influenza hinaus ist es sinnvoll, Pferde auch gegen Herpesviren zu impfen sowie vor allem einen belastbaren Immunschutz gegen Wundstarrkrampf (Tetanus) aufzubauen. 

Ein gewissenhafter Pferdeeigentümer wird diesem Erfordernis nachkommen. Nähere Informationen gibt es bspw. in der Leitlinie zur Impfung von Pferden | StlKo Vet am FLI, Stand 3.3.2017. Das Intervall von zwölf Monaten gilt nur für Pferde, die einem geringen Risiko ausgesetzt sind, sich mit Influenzaviren anzustecken.

Für Pferde, die am Turniersport teilnehmen, schreibt die FN die Influenza-Impfung nach erfolgter Grundimmunisierung alle sechs Monate vor. Geregelt ist die Impfvorschrift in der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO), § 66 Allgemeine Teilnahmebeschränkungen von Pferden (Durchführungsbestimmungen). 

Zu PLS sind nicht zugelassen u. a. Pferde, die nicht gegen Influenza-Viren geimpft sind oder deren Impfungen im Equidenpass nicht ordnungsgemäß gemäß den Durchführungsbestimmungen zu § 66.1.7 dokumentiert sind. Nicht teilnahmeberechtigte Pferde sind sofort von der betreffenden LP bzw. PLS (bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Ziffer 1.8 bei beiden Veranstaltungen) auszuschließen bzw. zu disqualifizieren. 

Bei Verstoß gegen Ziffer 1.3 und/oder 1.7 ist das betreffende Pferd von der betreffenden PLS auszuschließen und unverzüglich vom Veranstaltungsgelände zu entfernen.

Die Entscheidung kann von jedem Richter der betreffenden PLS sowie vom FN-/ LK-Beauftragten getroffen werden. Der Ausschluss erfolgt mündlich gegenüber dem Teilnehmer und ist kurz zu begründen. Gegen diese Entscheidung ist ein Einspruch nicht zulässig. Sie steht jedoch einem Ordnungsverfahren wegen desselben Verstoßes nicht entgegen.

Die Kontrolle des Impfschutzes gegen Influenzavirusinfektionen erfolgt durch den Turniertierarzt anhand der Eintragungen im Equidenpass. Diese Kontrolle kann bei der Anreise zur PLS sowie jederzeit während der PLS erfolgen. Zusätzlich können aus Blutproben genommen werden. Eintragungen über Verstöße sind im Equidenpass in den Seiten zur Impfung vom kontrollierenden Tierarzt entsprechend vorzunehmen.

Die Dunkelziffer der Verstöße kann nicht beziffert werden. Freizeitreiter werden zu selten kontrolliert, dass eine nicht ordnungsgemäße Impfung schnell auffallen würde.

Der Impfschutz eines Pferdes endet nicht abrupt, sondern läuft langsam aus. Wurde eine Impfung überzogen oder ganz verpasst, ist der Impfschutz gegebenenfalls reduziert oder sogar nicht mehr vorhanden. Das hängt vom jeweiligen Impfstoff ab und davon, wie lange die letzte Impfung her ist. 

Wird der Fehler bemerkt, sollte so schnell wie möglich eine Beratung mit dem Tierarzt über das weitere Vorgehen erfolgen. Nach einem leichten Überziehen der Frist, also wenn die Pause nur etwas verlängert ist, kann eventuell zum nächstmöglichen Termin einfach nachgeimpft werden – ohne weitere Konsequenzen. Ein kleiner Spielraum ist bei den Zeitangaben des Impfstoffherstellers in der Regel eingeplant. Übergangszeit bei Influenza 21 Tage.

Wurde die Impfung dagegen ganz verpasst, kann unter Umständen eine erneute Grundimmunisierung des Pferdes erforderlich sein. Daher sollte immer auf eine möglichst genaue Einhaltung der Impftermine geachtet werden. Ideal ist es, wenn alle Pferde im Stall zur selben Zeit geimpft werden. Eine Strafe oder Ordnungswidrigkeit bei bloßem Vergessen, abgesehen von den Konsequenzen auf PLS, ist für den Pferdebesitzer nicht zu erwarten. Jedoch könnten diesen die anderen Einsteller oder der Stallbetreiber für Folgekosten verantwortlich machen.

Die kollusive Falschdokumentation stellt einen Verstoß von Eigentümer und Tierarzt dar. 

Der Impfnachweis wird durch die Unterschrift des Tierarztes dokumentiert und darf auch nicht durch andere Personen bescheinigt werden. Sollten hierbei falsche Dokumentationen vorgenommen werden, so müsste dies der Kammer gemeldet werden, was wiederum berufsrechtliche Folgen auslösen würde.

Weiter wurde eine falsche Urkunde erstellt. Die Prüfung eines Straftatbestandes wie z. B. der Urkundenfälschung gem. § 276 StGB sollte ausschließlich im Einzelfall erfolgen. Zu einer Straftat kann eine weitere Person Beihilfe leisten, diese anstiften oder sogar als Mittäter angesehen werden, was zur Folge hätte, dass eine Bestrafung gleich dem Haupttäter erfolgen kann.

Bei der Urkundenfälschung erfolgt eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zudem ist der Versuch ebenfalls strafbar. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft.

Es sind demnach Strafen von der Berufsrechtskammer, der Fn und dem Strafgericht zu erwarten, welche je nach Einzelfall anders zu bewerten sind.

Bei Fragen können Sie sich gerne direkt an mich wenden, eine E-Mail schreiben oder anrufen.

Ihre Rechtsanwältin für Pferderecht

Jasmin Lisa Himmelsbach


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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