In dubio pro reo: Wenn der Arbeitgeber meint einen Arbeitnehmer als Selbstständigen zu beschäftigen

  • 1 Minuten Lesezeit

Das AG Schwetzingen sprach deshalb einen Arbeitgeber frei. Solange der Täter die Vorstellung hat, die von ihm beschäftigte Person sei selbstständig, ist dies ein Irrtum, der den Vorsatz ausschließt. Wenn die Einlassung der zwar geschäftserfahrenen, jedoch rechtsunkundigen Angeklagten zum Vorsatz zumindest plausibel, d.h. begreiflich, einleuchtend und nachvollziehbar erscheint, können hinsichtlich des Vorsatzes Zweifel nicht ausgeräumt werden (vgl. zum Ganzen: LG Ravensburg, Urteil vom 26.09.2006, 4 Ns 24 Js 22865/03).

So beurteilte das AG Schwetzingen den Fall auch hier. Zwar wussten auch die Angeklagten um die Tatsache, dass der Zeuge A über keine eigenen Arbeitsmittel verfügte und über lange Strecken praktisch täglich für ihr Unternehmen tätig wurde. Jedoch gab es zahlreiche Gründe, die für die plausible Annahme der Angeklagten sprechen, dass A selbstständig gewesen sei: Eigene Gewerbeanmeldung, Abführung von Mehrwertsteuer, keine Zielsetzung den Lohnaufwand bei fehlenden Einnahmen auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, Arbeitnehmer wird auf eigenen Wunsch als Selbstständiger eingestuft, Lohnaufwand wurde hierdurch nicht gesenkt, keine Entlohnung nach Stundensätzen, sondern am jeweiligen Gewinn des Auftrages entsprechend beteiligt. Des Weiteren sprach für die Annahme der Unternehmereigenschaft des A die Tatsache, dass dieser sich selbst privat versicherte und über die Entgegennahme von Aufträgen wie auch seine Urlaubsgestaltung frei disponierte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema