In Einzelfällen sind Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren verwertbar!

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Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2015 hat das AG Nienburg für Recht befunden, dass kein generelles Beweisverwertungsverbot für sogenannte Dashcam-Aufzeichnungen besteht.

Darüber hinaus sei es eine Frage des Einzelfalls, inwieweit eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf.

Im vorliegenden Fall hatte der mit seinem Fahrzeug auf der linken Spur der Autobahn fahrende Beschuldigte zu einem Überholmanöver angesetzt und scherte mit einem Abstand von etwa einer Fahrzeuglänge vor dem auf der rechten Spur fahrenden Zeugen ein. Nachdem der Beschuldigte den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hatte, bremste er sein Fahrzeug derart ab, dass es sogar zu einer Unterschreitung des Abstandes von einer Fahrzeuglänge zwischen den beiden Fahrzeugen kam.

Als der Zeuge nun wiederum zu einem Fahrstreifenwechsel nach links ansetzte, um eine Kollision zu verhindern, driftete auch der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug nach links ab, sodass der Zeuge in Richtung Leitplanke ausweichen musste.

Anschließend fuhr der Zeuge gefolgt vom Beschuldigten zu einem Schnellrestaurant, wo es dann noch zu einigen Beleidigungen durch den Beschuldigten kam.

Während der gesamten Vorgänge auf der Autobahn, sowie auch auf dem Parkplatz, lief die am Auto des Zeugen befestigte Dashcam und zeichnete das Geschehen auf.

Im Strafverfahren wurde der Beschuldigte sodann der Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie der Beleidigung für schuldig befunden.

Eine Verwertung der Aufnahmen sei hier laut Gericht deshalb nicht zu beanstanden gewesen, da Vorgänge aus dem öffentlichen Straßenverkehr schon nicht den absoluten Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Beschuldigten betreffen.

Es war vorliegend vielmehr abzuwiegen, ob im gegebenen Fall das öffentliche Interesse an der effektiven Strafverfolgung oder das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwachsende Geheimschutzinteresse des Beschuldigten überwog. Hierbei sei unter anderem die Schwere der Tat, das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, die Verfügbarkeit sonstiger Beweismittel und die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen.

Vorliegend habe im Rahmen einer Gesamtschau bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Beschuldigten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung überwogen, wozu nicht zuletzt auch die Unergiebigkeit der Zeugenaussagen, sowie Mangel an weiteren Beweisen führten.

Urteil des AG Nienburg 20. Januar 2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm. 


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