In welchem Verfahren kann die Abänderung des paritätischen Wechselmodells erfolgen?

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1. Entscheidung des OLG Dresden

Das OLG Dresden hatte sich in dem Verfahren 21 UF 32/21 damit zu beschäftigen, dass die Kindseltern, die das gemeinsame Sorgerecht innehatten, vor Gericht eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung über das paritätische Wechselmodell abgeschlossen hatten, die Kindsmutter dann jedoch knapp. 4 Monate später an dieser gerichtlichen Vereinbarung nicht mehr festhalten wollte und deshalb die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihre Person beantragte.


2. Umgangsverfahren

Die Frage ob der Umgang im Wechselmodell stattfinden soll oder nicht unterfällt dem Umgangsrecht. Gerichtliche Regelungen zum Umgang erfolgen in einem gerichtlichen Umgangsverfahren.


3. Sorgerechtsverfahren

Das Aufenthaltsbestimmungsrechts ist ein Teilaspekt des Sorgerechts. Gerichtliche Regelungen zum Sorgerecht erfordern die Einleitung eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens.


4. Abänderung des Wechselmodells nur im Umgangsverfahren möglich

Das OLG Dresden hat in dem seiner Entscheidung vom 19.2.2021 im oben genannten Verfahren zugrunde liegenden Beschluss deutlich gemacht, dass eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung, wonach zwischen den Eltern des Kindes ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell praktiziert werden soll, nicht dadurch abgeändert werden kann, dass einem Elternteil nachfolgend das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrechts übertragen wird, mit dem Ziel, dass der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrechts alleine innehat, dann bestimmt, dass sich das Kind nunmehr hauptsächlich in seinem Haushalt aufhält und dadurch das paritätische Wechselmodell ausgehebelt wird.

Im Ergebnis bedeutet dies, will ein Elternteil an einem gerichtlich gebilligten paritätischen Wechselmodell nicht mehr festhalten, hat dieser Elternteil seine Auffassung in einem gerichtlichen Umgangsverfahren überprüfen zu lassen. Mittels eines Antrags auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts in einem Sorgerechtsverfahren, kann dieser Elternteil jedenfalls eine Beendigung des Wechselmodells nicht herbeiführen.


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