Infektion mit einem Krankenhauskeim - Beweislast im Arzthaftungsprozess
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Wenn es während eines Krankenhausaufenthalts zu einer Infektion mit einem Krankenhauskeim gekommen ist, gelten für Patienten herabgesetzte Darlegungs- und Beweisanforderungen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Beschluss vom 16.08.2016 (BGH VI ZR 634/15) klargestellt und erneut die Bedeutung der Beweisführung in Fällen von Behandlungsfehlern im Krankenhaus hervorgehoben. Der Beschluss zeigt, welche Anforderungen an die Darlegungslast bei der Infektion mit einem Krankenhauskeim gestellt werden und wie die Verantwortlichkeit für Hygienestandards bewertet wird.
Der Fall im Überblick
Der Fall betraf einen Patienten, der nach einer Ellenbogen-OP im Krankenhaus einige Tage stationär dort verbleiben musste. Dabei wurde er neben einem anderen Patienten untergebracht, der eine offene, infizierte Wunde im Knie hatte. Der Patient entwickelte - nach seiner Entlassung - selbst eine Infektion an seiner Operationswunde und vermutete, dass diese Infektion auf eine mangelhafte Hygiene im Krankenhaus zurückzuführen ist.
Wichtige rechtliche Erkenntnisse
Der BGH stellte klar, dass Patienten in der Regel keine detaillierten medizinischen Fachkenntnisse besitzen und daher nicht verpflichtet sind, alle medizinischen Details zu kennen oder nachzuweisen. Vielmehr dürfen sie sich auf ihre eigenen Beobachtungen und Vermutungen stützen, um einen möglichen Behandlungsfehler zu begründen.
Gleichzeitig wurde betont, dass der Nachweis bezüglich der Einhaltung von Hygienestandards durch das Krankenhaus eine besondere Herausforderung darstellt. Das Krankenhaus ist verantwortlich für die Organisation und Umsetzung der Hygienevorschriften, wie etwa die Schulung des Personals, die Einhaltung eines Hygieneplans und die Überwachung der Hygienemaßnahmen. Wird dies im Arzthaftungsprozess vom Krankenhaus nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, ist ein Hygieneverstoß zu unterstellen.
Was bedeutet das für Patienten?
Der Beschluss unterstreicht, dass Patienten in Arzthaftungsprozessen im Zusammenhang mit der Infektion mit einem Krankenhauskeim nur begrenzt in der Beweislast stehen. Sie müssen keine medizinischen Nachweise erbringen, sondern können sich auf ihre Beobachtungen stützen. Wenn sie vermuten, dass eine mangelhafte Hygiene zu einer Infektion geführt hat, können sie daraus ihre Ansprüche ableiten.
Auf der anderen Seite liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den Krankenhäusern, die nachweisen müssen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienestandards getroffen haben. Das betrifft insbesondere die Organisation, Schulung und Überwachung der Hygienemaßnahmen. Wenn z.B., wie hier, ein Patient neben einem anderen Patienten mit einer Infektion untergebracht wird, liegt die Vermutung nahe, dass ein Hygieneverstoß ursächlich für die weitere Infektion geworden ist. Das Krankenhaus muss in einer solchen Situation darlegen – und auch beweisen – dass es alles Erforderliche dafür getan hat, dass es nicht zu einer solchen Infektion kommt.
Fazit
Dies zeigt, dass bei Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit einer Infektion mit einem Krankenhauskeim die Beweisführung für die Hygieneorganisation eine zentrale Rolle spielt. Für Patienten bedeutet das: Sie können auf ihre eigenen Beobachtungen vertrauen, um Ansprüche geltend zu machen, während Krankenhäuser nachweisen müssen, dass es nicht zu organisatorischen Versäumnissen und Verstößen gegen Hygienevorschriften gekommen ist.
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