Infektionsschutzgesetz: Was wird wem erstattet? Wie erfolgt die Berechnung? Was ist zu beachten?

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Steht fest, dass aufgrund eines Verbotes ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, stellt sich als nächstes die Frage, wie dieser zu berechnen ist. Dies ergibt sich aus § 56 ABS. 3 IfSG. 

Entschädigung des Verdienstausfalls, nicht sonstiger Vermögenseinbußen

Zunächst einmal bestimmt § 56 ABS. 2 IfSG, dass sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall bemisst. Das bedeutet, dass andere Vermögenseinbußen, wie z. B. ein entgangener Gewinn, nicht erstattet wird. Dies gilt auch z. B. für einen Urlaub, der vielleicht noch Anfang März geplant und gebucht war, dann aber aufgrund der angeordneten Quarantäne nicht mehr angetreten werden konnte. Hier käme nur eine Erstattung des Reisepreises über eine zuvor abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung in Betracht.

Verdienstausfall/Krankengeld

Differenziert wird zwischen den ersten sechs Wochen und der Zeit danach. In den ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der 7. Woche in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes, also gemessen an § 47 ABS. 1 SGB V und max. in Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Berechnung des Verdienstausfalls

Maßgeblich für die Berechnung des Verdienstausfalls ist das bisherige Nettoarbeitsentgelt. Zum Nachweis hierüber genügt die Bescheinigung des Arbeitgebers. 

Gemäß S. 2 ist ggfs. das Kurzarbeiter- und Zuschuss-Wintergeld hinzuzurechnen.

Einkommensminderung und Anrechnung von Einkünften 

Ein Vergleich zum Bundesseuchengesetz zeigt, dass Hintergrund der Entschädigung die Annahme ist, dass derjenige, der von dem Verbot betroffen ist, kein Einkommen erzielen kann. Wird demnach aufgrund einer Änderung der Tätigkeit ein Einkommen erzielt, sodass es „nur“ zu einer Einkommensminderung kommt, ist zwischen dem ursprünglich Nettoarbeitsentgelt sowie dem tatsächlichen Einkommen zu differenzieren. Hier ist § 56 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen.

Selbstständige und in Heimarbeit tätige Personen

Bei den in Heimarbeit tätigen Personen ist auf das Entgelt abzustellen, dass im Durchschnitt im letzten Jahr vor dem Verbot erzielt worden ist. Bei Selbständigen ist 1/12 des Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Bei diesen ist zum Nachweis eine Bescheinigung des Finanzamtes erforderlich. Wurde die selbständige Tätigkeit erst zuvor aufgenommen, sodass noch kein Jahreseinkommen nachgewiesen werden kann, ist auf das Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen abzustellen.

Laufende Betriebsausgaben

Selbständige erhalten auf Antrag von der zuständigen Behörde in angemessenem Umfang die während des Verbots weiterlaufenden, nicht von den anderen Regelungen bereits erfassten Betriebsausgaben, für ihren Betrieb oder ihre Praxis erstattet.

Existenzgefährdung

Besteht eine Existenzgefährdung, können von der zuständigen Behörde auf Antrag die Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden. Wann eine Existenzgefährdung vorliegt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Entscheidend ist jeweils der Einzelfall. Das von der Behörde auszuübende Ermessen bezieht sich sowohl auf das Vorliegen einer Existenzgefährdung als auch auf die Höhe der Erstattung. Überprüft werden kann jedoch, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Anrechnungen / Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld

Die sich aus Abis. 8 ergebenden Anrechnungsregelungen sollen insbesondere sicherstellen, dass der Berechtigte durch die Entschädigung nicht bessergestellt wird. 

Bestehen Entschädigungsansprüche sowie Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, so erfolgt keine Verrechnung. Zur Vermeidung einer Besserstellung geht jedoch der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Antragsfrist

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen. Wurde die Frist versäumt, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob der Antrag als verspätet zurückgewiesen wird. Aktuell wird dies sicherlich nicht der Fall sein.

Vorschuss

Auf Antrag wird ein Vorschuss gewährt.

Pfändung des Entschädigungsanspruchs

Der Anspruch auf Entschädigung kann nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden. Dies ergibt sich § 67 ABS. 1 IfSG.

Rechtsweg

Für Streitigkeiten über Entschädigungs- und/oder Erstattungsansprüche sind nach § 68 IfSG die Zivilgerichte zuständig. 


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