Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

  • 2 Minuten Lesezeit

Der in der aktuellen Situation aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus oder aber einem unmittelbaren Kontakt zu einem nachweislich Infizierten unter behördlich angeordneter Quarantäne stellt sich die Frage, in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch besteht und wie er diesen geltend macht. Dies gilt sowohl für Betriebsinhaber wie auch für Arbeitnehmer. 

Der folgende Beitrag soll hier einen ersten Überblick verschaffen. 

Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Coronavirus stellt eine Infektionskrankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar. 

Der Anspruch auf Entschädigung ist in § 56 IfSG geregelt. Danach erhält Verdienstausfall, wer aufgrund des Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern seine Tätigkeit aufgrund behördlicher Anordnung nicht ausüben darf und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. 

Hierhin besteht der Unterschied zu den Betrieben, die aufgrund der allgemeinen Anordnung haben schließen müssen. Für diese besteht, sofern sie über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen, nur die Möglichkeit, Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung geltend zu machen. Arbeitnehmern steht in dem Fall zunächst einmal die Lohnzahlung zu. 

Berechnung des Verdienstausfalls 

Die Entschädigungszahlung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der 7. Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 ABS. 1 SGB V gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (2020: 62.550,00 EUR) nicht übersteigt. Berücksichtigt wird das Netto-Arbeitsentgelt. Weitere Details regelt § 56 IfSG. 

Frist zur Antragsstellung: 3 Monate

Dem Arbeitgeber werden, längstens für 6 Wochen, die ausgezahlten Beträge auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bzw. dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der zuständigen Behörde zu stellen. Arbeitnehmer haben diesem eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des Arbeitsentgelts Und der gesetzlichen Abzüge beizufügen. 

Selbstständige haben ihr Einkommen durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Maßgeblich ist bei diesen 1/12 des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit (vgl. § 15 SGB IV).

Entschädigungsberechnung bei Arbeitsunfähigkeit 

Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, bleibt der Entschädigungsbetrag.

Aufwendungserstattung

Selbstständige haben darüber hinaus grundsätzlich nach § 58 IfSG einen Anspruch auf angemessene Erstattung ihrer Aufwendungen für die soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Dies betrifft insbesondere die Beiträge für Versorgungswerke.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Birte Raguse

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten