Informationen zum Erbrecht: Die Erbunwürdigkeit und Erbunwürdigkeitsklage

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Damit verhindert wird, dass jemand Erbe wird, der beispielsweise den Tod des Erblassers herbeigeführt hat, enthält das Erbrecht Regelungen zur Erbunwürdigkeit.

1. Gründe der Erbunwürdigkeit

Bestimmtes Fehlverhalten des Erben führt zu seiner Erbunwürdigkeit. Die Gründe der Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB abschließend aufgezählt.

§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit

(1) Erbunwürdig ist:

1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Andere dort nicht aufgezählte Verfehlungen, selbst schwerwiegende Verbrechen, machen den Erben nicht erbunwürdig.

2. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

Die Rechtsfolgen der Erbunwürdigkeit treten nicht automatisch kraft Gesetzes ein. Die Erbschaft fällt gemäß § 1922 BGB zunächst automatisch auch dem unwürdigen Erben zu.

Die Erbunwürdigkeit kann gemäß § 2340 BGB erst nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden. Dies erfolgt durch die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 2342 BGB. Zur Klage berechtigt ist der zur Anfechtung Berechtigte.

Zur Anfechtung berechtigt ist gemäß § 2341 BGB jeder, dem der Wegfall des Unwürdigen als Erbe zustatten kommt. Die Erbunwürdigkeit kann somit nicht durch einen unbeteiligten Dritten, sondern nur durch einen potentiellen Erben, geltend gemacht werden. Ausreichend ist auch, wenn der Anfechtende in der Erbfolge nicht der Nächste wäre, sondern erst bei Wegfall des nach der Anfechtung Erbenden zum Erben würde.

Gemäß § 2343 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Die Anfechtung kann nur innerhalb der Frist eines Jahres erfolgen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund.

3. Wirkung der Klage auf Erbunwürdigkeit

Die Wirkung der Anfechtung durch Klageerhebung tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein, § 2342 II BGB. Zu diesem Zeitpunkt gilt der Anfall der Erbschaft an den für unwürdig erklärten Erben rückwirkend als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalles denjenigen zu, der Erbe geworden wäre, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte.

4. Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit

Auch ein Anspruch aus einem Vermächtnis oder auf einen Pflichtteil ist anfechtbar, wenn der Vermächtnisnehmer bzw. der Pflichtteilsberechtigte Erben unwürdig ist, § 2345 BGB. Die Anfechtungsgründe sind die gleichen wie bei der Erbunwürdigkeit.

Im Unterschied zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit wird aber die Vermächtnisunwürdigkeit und die Pflichtteilsunwürdigkeit nicht durch eine Klage geltend gemacht. Die Geltendmachung erfolgt durch eine formlose Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB gegenüber dem unwürdigen Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten. Durch die Anfechtung wird dessen schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Vermächtnisses oder Zahlung des Pflichtteils beseitigt.

Hintergrund der unterschiedlichen Geltendmachung der Erbunwürdigkeit und der Unwürdigkeit hinsichtlich des Vermächtnisses und des Pflichtteils ist: Weder der Vermächtnisnehmer noch der Pflichtteilsberechtigte werden Erbe. Vielmehr besteht zu ihren Gunsten nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet- und Grundstücksrecht, Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Telefon: 0341/22 54 13 82

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