Inhaftierung von Angehörigen

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Mit der Inhaftierung einer nahestehenden Person verändert sich nicht nur die Situation für den Betroffenen, sondern auch für die Verwandten und Angehörigen in erheblichem Maße. Außenstehende Personen sind mit einer Vielzahl von neuen Situationen sowie Problemen konfrontiert: Wie erfolgt der zukünftige Kontakt? Was steht dem Inhaftierten selbst am Anfang bevor und wie gestaltet sich der Vollzug?

Verfahren ab Haftantritt und erste Hinweise für Angehörige

Eine strafgerichtlich verhängte Freiheitsstrafe wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Staatsanwaltschaft vollstreckt.

Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß, so teilt die Staatsanwaltschaft diesem durch Ladung mit, dass er sich in der zuständigen JVA (Justizvollzugsanstalt) zum Strafantritt einzufinden hat. Dazu wird in der Regel eine Frist gesetzt. Bei Verurteilten, die sich nicht auf freiem Fuß befinden, wird die Überführung in die zuständige JVA veranlasst.

Befindet sich der Verurteilte in U-Haft und erfolgt der Vollzug in derselben Sache, so befindet sich die verurteilte Person ab dem Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts in Zwischenhaft.

Nachdem die Haft angetreten wurde, erfolgt im sogenannten Aufnahmeverfahren in der JVA ein erstes Zugangsgespräch. Die gegenwärtige Situation des nunmehr Gefangenen (zuvor Verurteilter) wird erörtert und er wird über Rechte und Pflichten informiert. Auch wird die Hausordnung der JVA ausgehändigt. Daran anschließend erfolgt die Behandlungsuntersuchung, sog. Diagnoseverfahren. Dabei geht es um die Erforschung der Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Gefangenen. Auf dieser Grundlage wird sodann ein Vollzugsplan erstellt, der das Vollzugsziel individuell konkretisiert und einen Orientierungsrahmen bildet.

Hinweise für Angehörige

Besuche: Die Genehmigung von Besuchen erfolgt bei Strafgefangenen durch die JVA. Wichtig ist im Vorfeld eine Terminvereinbarung. Für die meisten JVAs gibt es auf deren Internetseite Informationen über die individuellen zeitlichen Besuchsregelungen.

Für den Besuch von Untersuchungsgefangenen ist ferner vorher eine Besuchserlaubnis bzw. ein Besuchersprechschein einzuholen. Dieser wird in der Regel von der Staatsanwaltschaft erteilt, bei Anklageerhebung ist das jeweilige Gericht hierfür zuständig. Die Besuchserlaubnis kann schriftlich oder persönlich beantragt werden. Dabei sollte dem Antrag bereits eine Kopie des eigenen Personalausweises beigefügt werden. Weiterhin ist die Angabe des Aktenzeichens des Strafverfahrens Ihres Angehörigen notwendig. Dieses ist auf dem ausgehändigten Haftbefehl zu finden.

Geldeinzahlungen: Innerhalb der JVA dürfen Gefangene grundsätzlich kein Bargeld besitzen. Stattdessen wird für sie ein eigenes Konto bei der JVA angelegt. In der JVA Dresden ist nur bargeldloser Verkehr über die Landesjustizkasse Chemnitz möglich. Für inhaftierte Angehörige kann dann Geld bei dieser Zahlstelle eingezahlt werden.

Möglich sind Einzahlungen von Bargeld für Untersuchungsgefangene beim Erstbesuch bis zu 150 Euro auf das Haftkonto.

Der Kontakt zu den inhaftierten Angehörigen ist im Hinblick auf den Vollzugsalltag für diese sehr wichtig und sollte trotz der Inhaftierung aufrechterhalten werden. Dies ist auch von Bedeutung für den zukünftigen Strafvollzug im Rahmen von Lockerungen und für die Entlassungsvorbereitung.

Verweisen möchten wir Sie auf unseren Flyer mit Richtlinien der JVA Dresden „FAQ Inhaftierung JVA“, welchen Sie in den bereitgestellten Formularen auf unserer Internetpräsentation finden.

[Detailinformationen: RAin Sandra Paul, Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht]

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet auf unserer Kanzleihomepage. 


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