Privater Fahrunterricht für führerscheinlosen Angehörigen ist keine Lappalie
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Ein bisschen Fahren üben wollte ein Gelsenkirchener Vater seiner Tochter ermöglichen. Auf der Nahverkehrsanlage an der Veltins-Arena wechselte er auf den Beifahrersitz seines PKW und ließ die 22-Jährige ans Steuer. Als die Polizei die junge Frau kontrollierte stellte sich heraus, dass sie noch keinen Führerschein besaß. Die Nahverkehrsanlage ist dafür bekannt, dass sie regelmäßig von Fahrschulen für die Unterrichtung von Fahrschülern genutzt wird. Doch außer im Beisein eines geprüften Fahrlehrers dürfen Personen, die keine Fahrerlaubnis haben im öffentlichen Verkehrsraum keine Fahrzeuge steuern.
Was viele nicht wissen: Auch große Parkplätze vor Einkaufsmärkten, Stadien, Messehallen, Hotels, Tankstellen oder eben Nahverkehrsanlagen zählen zum öffentlichen Verkehrsraum. Unabhängig davon, dass sie in privatem Eigentum stehen, gehören solche Flächen zum öffentlichen Straßenverkehr. Denn Entscheidend ist nur, dass die Fläche vom Eigentümer für den allgemeinen Verkehr freigegeben ist.
Auf den gut meinenden Vater kommt jetzt richtig Ärger zu. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Dabei droht ihm eine empfindliche Geldstrafe. Im Falle einer Verurteilung werden außerdem 6 Punkte in Flensburg eingetragen. Für das Gesetz ist das Verhalten des Vaters keine Lappalie. Im Interesse der Verkehrssicherheit hat jeder Halter eines Kraftfahrzeugs die Pflicht dafür zu sorgen, dass niemand, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, die Möglichkeit bekommt, das Fahrzeug zu fahren. Lässt der Halter vorsätzlich oder fahrlässig zu, dass dies passiert, macht er sich strafbar. Für Fahrzeughalter bedeutet das:
Wer einem anderen sein Fahrzeug überlässt, muss sich grundsätzlich den Führerschein zeigen lassen.
Hat man sich aber erst einmal bei einer bestimmten Person überzeugt, dass sie die passende Fahrerlaubnis besitzt, darf man für die Zukunft grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Man ist auch lange Zeit später nicht zur erneuten Überprüfung verpflichtet - es ein denn, es gibt Anlass für begründete Zweifel. Das ist gerade für Betreiber von Fuhrparks wichtig, die sonst vor jeder Fahrzeugüberlassung gezwungen wären, sich erneut den Führerschein vorlegen zu lassen. Fuhrparkleiter würden ständig mit der Gefahr leben, sich strafbar zu machen. Das Kammergericht Berlin hat darin eine Überspannung der Sorgfaltspflichten erkannt, die an der Lebenswirklichkeit vorbeigehe und deshalb eine Pflicht zu wiederholter Überprüfung verneint.
Die Pflicht, einer führerscheinlosen Person, das Fahren nicht zu ermöglichen, geht auch nicht soweit, dass man allgemein den Zugang anderer Personen zum Fahrzeugschlüssel verhindern muss. Das fahrlässige Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis soll nur dann verwirklicht sein, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch den anderen auch zu befürchten war.
So hatte das Bayerische Oberlandesgericht den Schuldspruch gegen eine Frau aufgehoben, die auf der Fahrt zu einem Arztbesuch von ihrem geschiedenen Mann begleitet worden war, der keine Fahrerlaubnis mehr hatte. Die Wartezeit hatte der Mann zu einer Spritztour genutzt, bei der er prompt in eine Polizeikontrolle geraten war. Den Fahrzeugschlüssel hatte seine Ex-Frau im Auto gelassen. Während die Frau als Halterin des Fahrzeugs zunächst wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war, hoben die Richter des Oberlandesgerichts den Schuldspruch wieder auf. Nach Ansicht der Richter sei das bloße Zurücklassen des Schlüssels kein Pflichtenverstoß, der so gravierend sei, dass er eine Verurteilung rechtfertige. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte die Befürchtung nahelegen, dass das Fahrzeug unbefugt genutzt würde, könne dies zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters führen. Derartige Umstände, wie z.B. eine vorausgegangene abgeschlagene Bitte, das Fahrzeug benutzen zu dürfen, lagen hier jedoch nicht vor. Für die Frau bestand kein Anlass eine Fahrt ihres ehemaligen Mannes mit ihrem Auto zu befürchten.
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Der Beitrag nimmt Bezug auf ein Urteil des KG Berlin vom 16.09.2005, Az. 1 Ss 340/05 (86/05) und eine Entscheidung des BayObLG vom 19.04.1996; Az.: 2 St RR 53/96.
Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig.
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