Inkassokosten – Kostenfalle für Schuldner?

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Fehlende Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei im Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens bestrittener Forderung

Nach dem Abhandenkommen der Handy-SIM-Karte des Klägers wurde diese missbräuchlich genutzt und ein Schaden von 68,87 Euro entstand, der dem Kläger vom Telekommunikationsunternehmen in Rechnung gestellt wurde. Daraufhin wurde trotz mehrmaligem Hinweis des Klägers, dass ihm die SIM-Karte entwendet wurde und er die Forderung somit abstreite, ein Inkassounternehmen eingeschaltet, welches ein standardisiertes Mahnschreiben an diesen versandte und zusätzlich nicht nur eine Gebühr, sondern auch Auskunftskosten berechnete. Schließlich wurde die negative Feststellungsklage erhoben, nachdem das Inkassounternehmen den Kläger erneut per standardisierter E-Mail aufforderte, den Betrag von 144,29 Euro zu zahlen, ohne auf dessen Argumente einzugehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Telekommunikationsgesellschaft an ihrer Forderung festhielt, ist die Feststellungsklage des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Ebenso ist die Feststellungsklage begründet, da die Kriterien für einen Verzugsschadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht vorlagen. Hierzu hätte der Gläubiger zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Inkassounternehmens diese Maßnahme als zweckmäßig und notwendig erachten müssen z. B. wenn der Schuldner auf die Forderungsmahnung des Gläubigers (Telekommunikationsunternehmen) nicht reagiert oder seine Zahlungsverweigerung explizit kundgetan hätte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch ausdrücklich der Rechnungsforderung widersprochen, wodurch keine Ersatzpflicht hinsichtlich Inkassokosten besteht und vorhersehbar war, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung notwendig sein würde. Auch wenn Inkassounternehmen gegenüber Anwälten häufig eine gebührenmäßige Gleichstellung beanspruchen, so wird gern übersehen, dass bei den Punkten der Berufsausübungsqualifikationen, der Zulässigkeit von Werbung und der Vereinbarung eines Erfolgshonorars deutlich strukturelle Unterschiede ersichtlich sind. Das AG Koblenz hält nun im vorliegenden Urteil über die abhandengekommene SIM-Karte fest, dass bei bestrittenen Forderungen der Weg nicht über ein Inkassounternehmen gehen darf.

Ähnliche Beispiele sind das Bestreiten der Hauptforderung wegen berechtigter Kündigung des Kommunikationsvertrages, beim Besteller nicht angekommene Ware, infolge eines Wohnsitzwechsels nicht angekommene Rechnungen und Mahnungen oder wegen ordnungsgemäßer Bezahlung einer Bahn-Card unter unrichtiger Angabe des Verwendungszwecks auf dem Überweisungsträger.

Die Inkassovergütung ist laut Bundesverfassungsgericht großen Einschränkungen unterworfen.

Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits von vornherein zahlungsunwillig war, so muss zur Durchsetzung und Feststellung bestrittener Ansprüche ein Organ der Rechtspflege eingeschaltet werden.


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