Inkasso und Inkassokosten

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Rechtsanwälte als Rechtsdienstleister sind häufig die Ansprechpartner des Gläubigers bei der Einziehung unbezahlter Forderungen (Inkasso). Problematisch ist mitunter, die Kosten eines zuvor von dem Gläubiger eingeschalteten Inkassounternehmens neben den Kosten eines sodann mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalts von dem Schuldner erstattet zu verlangen, insbesondere wenn der Schuldner dem Gläubiger bereits signalisiert hat, nicht zahlen zu können oder aber nicht zahlen zu wollen.

Der Schuldner einer Forderung sollte vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit deren Bezahlung in Verzug sein, damit der Gläubiger im Wege des Verzugsschadensersatzes auch die notwendigen (erforderliche und zweckmäßige) Kosten des mit der Forderungseinziehung beauftragten Rechtsanwalts von dem Schuldner erstattet verlangen kann.

Grundsätzlich kommt der Schuldner einer fälligen Forderung durch den Zugang einer (schriftlichen) Mahnung des Gläubigers in Verzug. In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig, den Zugang solcher Mahnungen bei dem Schuldner nachzuweisen, es sei denn, die Mahnung wurde per Boten, per Telefax oder aber per Einschreiben/Rückschein übermittelt. Wurde zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner eine kalendermäßig bestimmbare Fälligkeit vereinbart, dann kommt der Schuldner mit dem auf die Fälligkeit folgenden Tag automatisch in Verzug.

Bei Entgeltforderungen hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Schuldner automatisch spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung und deren Fälligkeit in Verzug gerät, sofern es sich bei dem Schuldner um keinen Verbraucher handelt (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist der Schuldner Verbraucher, dann tritt diese Folge nur dann ein, wenn er in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher ist, dann kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Liegt mithin Zahlungsverzug des Schuldners vor, dann hat dieser dem Gläubiger auch die notwendigen Kosten zu erstatten, die diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Einziehung dieser Forderung entstehen. Hierunter fallen zunächst die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts für eine außergerichtliche schriftliche Zahlungsaufforderung aber auch die notwendigen Kosten der Titulierung der überfälligen Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnbescheidsverfahrens oder des gerichtlichen Klageverfahrens (Gebühren des Rechtsanwalts und des Gerichts), die dem säumigen Schuldner als unterlegene Partei sodann vom Gericht auferlegt werden.

Die Kosten des Inkassos berechnen sich dabei in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und bestimmen sich nach der Höhe der beizutreibenden Forderung (Streitwert); je höher der Streitwert, desto höher die Inkassokosten. Ist der Gläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die in den Inkassokosten enthaltene Umsatzsteuer von dem Schuldner allerdings nicht erstattet verlangen.

Es verhält sich anderseits so, dass für den Fall, dass diese Inkassokosten bei dem Schuldner nicht mit Erfolg beigetrieben werden können, letztlich von dem Gläubiger als Auftraggeber des Rechtsanwalts an diesen zu bezahlen sind, die der Rechtsanwalt auch im Wege einer Kostenvorschussrechnung vorab beanspruchen kann. Daher ist es empfehlenswert, sich die voraussichtlichen Kosten des gewünschten Inkassos zuvor von dem Rechtsanwalt mitteilen zu lassen. Sollte eine Rechtsschutzversicherung für solche Kosten eintreten, ist zuvor deren Kostendeckungszusage einzuholen.

Im Rahmen des Inkassos von Entgeltforderungen werden auch bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins (aktuell 8,12 %) p.a. geltend gemacht; ist an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher beteiligt oder liegt keine Entgeltforderung vor, beträgt der Zinssatz dagegen 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (aktuell 4,12 %) p.a. Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund allerdings auch höhere Zinsen fordern, sofern er diese nachweisen kann.

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RA Stephan Becker

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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