Inkassoschreiben Rhein Inkasso für Trak Music KG - BGH - Verjährung 10 Jahre!

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Aktuell liegt uns wieder einmal ein Inkassoschreiben der Rhein Inkasso im Auftrag der Trak Music KG vor.

Unsere Mandantschaft legte uns ein Inkassoschreiben vom 13.02.2017 vor. Hierin wird ein Betrag in Höhe von 586,90 € gefordert, welcher sich aus Kosten für eine urheberrechtliche Abmahnung aus 2010 sowie Verzugszinsen und Inkassokosten zusammensetzt.

Wie wir bisher reagiert haben

Bisher haben wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft die geltend gemachte Forderung der Rhein Inkasso dem Grunde und der Höhe nach zurückgewiesen. Grund war die Einrede der Verjährung.

Auswirkungen der neuen BGH-Rechtsprechung

Bislang sind wir -wie die meisten Rechtsanwälte und Gerichte- bei der Verjährung des Anspruches auf Ersatz eines Lizenzschadens (Schadensersatzanspruchs) von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen.

Nunmehr entschied der BGH, dass nach § 102 Satz 2 UrhG (Ersatz der Gewinnungskosten) der § 852 BGB entsprechende Anwendung findet, wenn der Abgemahnte durch die Verletzung auf Kosten des Rechteinhabers etwas erlangt hat. Danach, so die Sichtweise des BGH, sei der Abgemahnte auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt nach zehn Jahren.

Diese Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf einen etwaigen Lizenzschaden. Der in Filesharing-Abmahnungen geforderte Aufwendungsersatz, der auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite beinhaltet, verjährt weiterhin nach drei Jahren.

Mithin bleibt eine Verteidigung gegen die Abmahnung weiterhin sinnvoll. Der Verjährungseinwand mag in seiner Wirkung geschwächt sein, hat jedoch nicht vollends seine Effektivität eingebüßt. Zumindest eine nicht unerhebliche Reduktion des Anspruchs kann in den meisten Fällen (durch Aussonderung der Anwalts-/Inkassokosten etc.) erwartet werden.

Ebenfalls ein Schreiben erhalten?

Wenn Sie ebenfalls eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, zögern Sie nicht, unsere Kanzlei zu kontaktieren. Wir überprüfen Ihre Angelegenheit für Sie und prüfen, ob wir für Sie ebenfalls die Einrede der Verjährung erheben können oder andere Aspekte dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen. Auch wenn dies bei Ihnen nicht der Fall sein sollte, finden wir eine Verteidigungsstrategie mit dem Ziel der Kostenreduzierung oder natürlich der kompletten Abwehr Ihrer Forderung.

Lassen Sie sich daher von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Sie sollten grundsätzlich eine Abmahnung keinesfalls ignorieren, da die Gegenseite ansonsten gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten könnte, was mit zusätzlichen Kosten für Sie verbunden wäre.

Folgende Grundlagen sollten Sie bei Erhalt einer Abmahnung beachten:

- Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen

- Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf

- Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung

- Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten

- Bleiben Sie ruhig

Wenn Sie ebenfalls eine Zahlungsaufforderung oder Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


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