„Inlineskating“ im alkoholisierten Zustand begründet keine Trunkenheitsfahrt!

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Das LG Landshut stellte per Beschluss im Februar 2016 fest, dass das Befahren einer Straße durch einen alkoholisierten Inlineskater den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte beim Befahren der Straßenfahrbahn im angetrunkenen Zustand aufgegriffen, woraufhin die Staatsanwaltschaft Landshut zunächst den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr beantragte. Auf die Ablehnung des Antrags durch das AG Landshut folgte sodann die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Diese Beschwerde wies das LG Landshut schließlich als zulässig aber unbegründet zurück.

§ 316 StGB erfordere das Führen eines Fahrzeuges, was beim Inlineskaten aber laut LG Landshut zu verneinen sei. Die StVO regele im § 24 I 1 StVO, dass Inlineskates als sogenannte besondere Fortbewegungsmittel gerade keine Fahrzeuge darstellen. Dieser Gedanke werde auch dadurch untermalt, dass für Fahrzeuge grundsätzlich ein Fahrbahnbenutzungszwang bestehe, wohingegen Skatern eine Fahrbahnbenutzung ausdrücklich untersagt ist nach der Anlage zu § 1 I BkatV.

Zwar erkenne das Gericht an, dass ordnungsrechtliche Gedanken der StVO nicht ohne weiteres auf das StGB übertragen werden können. Jedoch ergebe sich aus den Regelungswerken keine Notwendigkeit, den Fahrzeugbegriff differenziert auszulegen. Schließlich gelte im Strafrecht zudem das Analogieverbot nach § 103 II GG zu Ungunsten des Täters beim Fehlen von ausdrücklichen Regelungen, sodass in diesem Lichte nur gelten könne, dass Inlineskates den Fahrzeugbegriff gerade nicht erfüllen.

Urteil des LG Landshut

Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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