Innova 2. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i. L.

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Wie zu hören ist, werden Anleger der Innova 2. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i. L. derzeit von dem Liquidator zur Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert. 

Bei der Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i. L. und auch den MLR-Fonds, nämlich der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Zweite KG. handelt es sich um Leasingfonds, an denen sich Anleger als Kommanditisten beteiligen konnten. 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet und manche Anleger hatten daraufhin auch die vereinbarten Ratenzahlungen eingestellt. 

Der eingesetzte Abwickler hat auch versucht, rückständige Einlagen einzuklagen. 

Derartige Forderungen wurden durch von einigen Gerichten als unbegründet zurückgewiesen. 

Nach Ansicht der Kanzlei Engelhard, Busch und Partner ist es aber auch zweifelhaft, ob Anleger, die Ausschüttungen erhalten haben, diese zurückzahlen müssen. 

Anleger sollten daher derartigen Forderungen nicht ungeprüft nachkommen. Zum Einen stellt sich die Frage, ob für die Forderung überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. 

Weiterhin kann die Möglichkeit bestehen, gegen eine derartige Forderung Schadensersatzansprüche einzuwenden. 

Weitere Option für Anleger mit Forderung des eingezahlten Kapitals 

Bei der Anlage in der Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG handelt es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit hohen Risiken. Anleger müssen vor der Anlageentscheidung nach der Rechtsprechung zutreffend und vollständig über alle Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt werden. Anderenfalls kann ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung gegeben sein. 

Außerdem müssen auch Anlageziele beachtet werden. Wenn ein Anleger eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünschte, ist eine derartige Anlage nicht geeignet. Sollte ihm dennoch eine derartige Anlage empfohlen worden sein, kann auch dies einen Beratungsfehler begründen. In einem derartigen Fall ist auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Einzahlungen begründet. 

Wer seine rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen will, kann sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch und Partner wenden. 

Stand: 03.07.2017


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