MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co 2. KG i.L.

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Die Ausgangslage 

In den letzten Jahren gab es zahlreiche Meldungen über die Hintergründe der Liquidation der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co 2. KG. So wurde über Fehler bei der Beratung berichtet, als auch darüber, dass die BaFin die Fortführung der Gesellschaft untersagt hatte. 

Ebenso wurde darüber berichtet, dass die Gesellschaft selbst im Rahmen der Liquidation dazu übergangen war und ist, ausstehende Einlagen von Anlagern einzufordern, welche sich zum Zeitpunkt der Zeichnung für ein Teilzahlungsmodell entschieden hatten. Betroffene Anleger hatten bei diesem Modell nur einen Teil der Einlage/Zeichnungssumme eingezahlt und sich bezüglich des Restbetrages zu einer Ratenzahlung verpflichtet. 

Zunächst hatte man diesbezüglich ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und dann – wenn die Anleger Widerspruch eingelegt haben – das Verfahren vor dem Landgericht München fortgeführt und die Klage begründet. 

Zahlung der Einlage 

Grundsätzlich ist jeder Anleger, welcher sich als Kommanditist an einem geschlossenen Fonds beteiligt hat, zur Zahlung der vollen vertraglich vereinbarten Einlage verpflichtet. Dies auch dann, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. 

Grundsätzlich gilt aber auch, dass jedem Anleger – z. B. nach einem Widerruf, einer ordnungsgemäßen Kündigung, etc. – ein Recht auf eine sogenannte Auseinandersetzungsbilanz zusteht. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, jedem Anleger den Stand seines Kapitalkontos mitzuteilen. Das Kapitalkonto kann hierbei negativ, aber auch positiv sein. 

Ungeachtet der Umstände im Einzelfall haben einige Anleger z. B. ihre monatlichen Ratenzahlungen eingestellt, die Beteiligung gekündigt, einen Widerruf erklärt und auch von Prospekthaftungsansprüchen war in einigen Berichten die Rede. 

Anleger, welche keine der soeben benannten Maßnahmen ergriffen hatten, mussten nach Eingang der Klagebegründung davon ausgehen, dass sie zur Zahlung der vollen – noch nicht gezahlten – Einlage verpflichtet seien. 

Betroffene Anleger – welche auf Zahlung der Resteinlage in Anspruch genommen werden – sollten diese Ausgangslage nicht ungeprüft hinnehmen. Denn es bestehen Einwendungsmöglichkeiten gegen die Einlageforderung. 

Klageforderung als Abrechnungsposition 

Gegen die geltend gemachte Einlageforderung könnte man z. B. anführen, dass diese Position nur eine Abrechnungsposition im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz sei. D. h., dass z. B. bei einem positiven Kapitalkonto von EUR 5.000,- eine noch offene Einlage von EUR 2.500,- zu verrechnen wäre, sodass sich das Kapitalkonto auf EUR 2.500,- im Plus reduzieren würde. 

Positive Kapitalkonten 

Wie sich nun in einem vor dem Landgericht München geführten Verfahren eines Anlegers – welcher sich für eine Teilzahlung der Einlage entschieden hatte – herausgestellt hat, war dessen Kapitalkonto tatsächlich mit ca. EUR 10.500,- im Plus! 

Dennoch hatte der Abwickler über einen Rechtsanwalt eine fehlende Einlagesumme in Höhe von ca. EUR 9.500,-eingeklagt. 

Nachdem das Landgericht München auf einige Punkte hingewiesen hatte, einigten sich die Parteien im Wege eines Vergleiches darauf, dass der betroffene Anleger „nur“ noch ca. EUR 1.000,- zahlen muss und zum 31.12.2018 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. 

Aufgrund dieser Erkenntnis sollten in Anspruch genommene Anleger der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co 2. KG i.L. nicht ungeprüft die noch fehlende Einlage zahlen. 

Für Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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