Insolvenz der MS Vulkan Schifffahrtsgesellschaft – Rückzahlung von Ausschüttungen

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Anleger der insolventen MS Vulkan Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG erhalten von der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Susanne Riedemann, ein Schreiben mit der Aufforderung zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen. In ihrem Schreiben verweist sie im Wesentlichen darauf, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreiche, die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu bedienen. 

Der Fonds MS Vulkan

Der Fonds MS Vulkan wurde Ende der 90er Jahre aufgelegt und investierte in ein Containerschiff. Interessierte Anleger erhielten die Möglichkeit, sich entweder direkt oder über einen Treuhänder zu beteiligen. Im Gegenzug versprach die Gesellschaft die Ausschüttung von festen Beträgen. Zunächst wurden diese auch geleistet, bis die Schifffahrtskrise einsetzte.

Letztendlich wurde die Liquidation des Fonds beschlossen. Es schien so, als ob sämtliche Gläubiger aus den vorhandenen Vermögenswerten (das Schiff) bedient werden könnten. Im Juli 2018 beantragte jedoch ein Gläubiger der MS Vulkan Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Daraufhin eröffnete das Amtsgericht Hamburg am 16.11.2018 unter dem Aktenzeichen 67 c IN 281/18 das Insolvenzverfahren über die MS Vulkan. Die Insolvenzverwalterin Dr. Susanne Riedemann von der Kanzlei Prof. Dr. Pannen aus Hamburg forderte alle Gläubiger auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Schreiben an die Anleger – Aufforderung zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Jetzt schreibt die Insolvenzverwalterin die Anleger an und fordert sie auf, die in der Vergangenheit erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Sie verweist auf die §§ 172 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB. 

Sie behauptet die Ausschüttungen wären nicht durch Gewinne gedeckt gewesen. Weiterhin verweist sie auf einen laufenden Prozess. Bei einem evtl. Verlust reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, die Forderung des Prozessgegners zu bedienen.

Anleger von Schiffsfonds sind sich des Charakters der Ausschüttungen oft nicht bewusst. Doch durch die hohen Abschreibungen in den ersten Jahren, verbuchen die Fonds Verluste, obwohl durch die Vermietung der Schiffe hohe Einnahmen erzielt werden.

Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 4 HGB

Damit § 171 Abs. 1 und  § 172 Abs. 4 HGB greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

Es muss sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handeln. Schüttet eine Gesellschaft Gelder an die Anleger aus, obwohl sie keine Gewinne erzielt, handelt es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen. Entscheidend dabei ist das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung. Weist diese einen negativen Betrag auf, liegt eine gewinnunabhängige Ausschüttung vor.

Aber durch Gewinne in späteren Jahren können eventuelle Anfangsverluste ausgeglichen werden. Dies gilt es zu prüfen. 

Darüber hinaus dürfen die wieder zurückverlangten Ausschüttungen der Anleger nur für die Befriedigung der Gläubigerverwendet werden. Dies ist von der Gesellschaft transparent darzulegen. Hier gilt es zu klären, um was für einen Prozess es sich handelt.

Daneben ist immer auch noch die Verjährung zu prüfen.

Handlungsempfehlung für Anleger der MS Vulkan

Die Aufforderung zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen sollte nicht ignoriert werden. Es gilt genau zu prüfen, ob der Anspruch berechtigt ist. Die MS Vulkan Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. die Insolvenzverwalterin Dr. Susanne Riedemann müssen die Forderung transparent und nachvollziehbar darlegen. 

Sollten Sie rechtliche Unterstützung benötigen, steht Ihnen die Kanzlei CDR Legal jederzeit gerne zur Verfügung. 



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