Insolvenzplan für Verbraucher: Schuldenfrei in 3 Monaten !

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Das Insolvenzplanverfahren bietet Chancen und Vorteile - vorwiegend für die Sanierung von Unternehmen und Unternehmern.  Die Möglichkeit eines Insolvenzplans im Verbraucher-insolvenzverfahren besteht seit dem 1. Juli 2014. Diese Neuregelung gilt für alle zu diesem Zeit-punkt anhängigen Insolvenzverfahren, unabhängig vom Datum der Verfahrenseröffnung. Das bedeutet, dass auch Altverfahren, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, über ein Verbraucherinsolvenzplanverfahren beendet werden können.

Die Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren kann durch drei verschiedene Verfahren erreicht werden. Einerseits tritt sie ein, wenn der Insolvenzplan im Insolvenz-planverfahren bestätigt wurde. Andererseits kann sie erzielt werden, wenn der Schulden-bereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren angenommen wurde. Schließlich, wenn der Schuldner/in nach Beeindigung der Wohlverhaltensphase die RSB erteilt bekommt.
Zum Insolvenzplan für Verbraucher haben ich wesentliche Infos zusammengefasst:

I. Verkürzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Plan

Ein Insolvenzplanverfahren ermöglicht Unternehmen und Verbrauchern eine schnelle Entschuldung innerhalb von 4 bis 12 Monaten durch eine  Einmalzahlung eines Geldgebers.
Im Vergleich dazu dauern Privatinsolvenzen oder Firmeninsolvenzen in der Regel 3 Jahre oder länger (wenn Verfahren noch längere Wohlverhaltensphase vorsah).
Die Höhe der Einmalzahlung ist unabhängig vom tatsächlichen Schuldenstand und kann sehr gering ausfallen.
Der Insolvenzplan stellt die Grundlage für dieses Verfahren dar, dem die Gläubiger zustimmen müssen. Er enthält wichtige Informationen zur wirtschaftlichen oder persönlichen Situation des Schuldners, die Höhe der angebotenen Einmalzahlung an die Insolvenzgläubiger sowie einen Vergleich zwischen Planinsolvenz und Privat- oder Regelinsolvenz.

II. Was ist ein Insolvenzplan?


Ein Insolvenzplan ist ein zentrales Instrument im Insolvenzverfahren, das darauf abzielt, die finanzielle Lage eines Schuldners zu sanieren und gleichzeitig die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen.
§ 1 InsO nennt als Ziele dieses einheitlichen Insolvenzverfahrens: 
Das Insolvenzverfahren dient gemäß § 1 Satz 1 InsO dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

1. Ziel des Insolvenzplans:
Der Insolvenzplan verfolgt das Ziel, die Gläubiger besserzustellen und eine Entschuldung des Schuldners zu ermöglichen. Durch den Plan soll das Insolvenzverfahren beschleunigt werden, was Zeit und Kosten spart.

2. Informations- und Mitwirkungsrechte der Gläubiger:
Im Insolvenzplanverfahren werden die Gläubiger über den vorgelegten Plan informiert. Sie haben das Recht, zu diesem Plan Stellung zu nehmen und Änderungsvorschläge einzubringen.

3. Wer darf den Insolvenzplan legen?:
Der Schuldner selbst oder der Insolvenzverwalter kann den Insolvenzplan vorlegen. Die Zustimmung der Gläubiger ist jedoch erforderlich, damit der Plan wirksam wird.

4. Kosten des Insolvenzplans:Die Kosten für die Erstellung und Umsetzung des Insolvenzplans variieren je nach Verfahren und individueller Situation. In der Regel werden diese Kosten aus der Insolvenzmasse gedeckt.

III. Der Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens lässt sich in folgende Schritte einteilen:


1. Planinsolvenz vorbereiten:
Der Schuldner oder der Insolvenzverwalter erarbeitet den Insolvenzplan und stimmt sich mit den Gläubigern ab.

2. Insolvenzplan einreichen:
Der ausgearbeitete Plan wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.

3. Vorprüfung durch das Insolvenzgericht: 
Das Gericht prüft den Plan auf formale und inhaltliche Aspekte.

4. Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan: 
Die Gläubiger erörtern den Plan und stimmen über den vorgelegten Plan ab.

5. Bestätigung durch das Gericht: 
Wenn die Gläubiger zustimmen, bestätigt das Gericht den Insolvenzplan.  

IV.  Musterinsolvenzplan im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der XX, 

erarbeitet von Rechtsanwalt Hermann Kulzer, Dresden, am ..

1. Vorbemerkung
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des/der Schuldners/Schuldnerin wird folgender Insolvenzplan gemäß § 218 ff InsO vorgelegt:
- Insolvenzgericht: Amtsgericht Ort des Insolvenzgerichts
- Aktenzeichen: Aktenzeichen des Verfahrens
- Insolvenzverwalter/in: Name des Insolvenzverwalters/der Insolvenzverwalterin

2. Darstellender Teil
- Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners/Schuldnerin
- Gründe der Insolvenz
- Vermögen
- Verbindlichkeiten
- Angemeldete/festgestellte Forderungen
- Nicht beteiligte Gläubiger
- Vermeidung von Neuverschuldung
- Befriedigung der Gläubiger bei Fortführung des gerichtlichen Verfahrens/Quote
- Befriedigung der Gläubiger mit Plan/Quote- Gruppenbildung

3. Gestaltender Teil
- Bildung von Gläubigergruppen- Rechte der Insolvenzgläubiger
- Zahlungstermine
- Wirkungen des Plans: unter anderem Erlass der Restforderungen
- Beteiligte Gläubiger
- Weitere Regelungen

4. Anlagen
- Aktuelle Gehaltsabrechnung
- Tabellenauszug
- Drittmittelerklärung
- Auflistung der laut Plan an die einzelnen Gläubiger zu zahlenden Beträge
- Zustimmungen der Gläubiger zu diesem Planvorschlag

Bitte beachten Sie, dass dieser Musterinsolvenzplan immer an das konkrete Insolvenzverfahren angepasst werden muss. Falls Sie einen geeigneten Fall haben, unterstützen wir sie gerne professionell und bitten um Kontaktaufnahme

Wir erstellen Ihren Insolvenzplan im Insolvenzverfahren.

Alle Darstellungen erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität - sie erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Hermann Kulzer 

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Master of business and adminstration

Dresden, Augsburg, Leipzig, Berlin




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