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Insolvenzstrafrecht - Ein Teil des Wirtschaftsstrafrecht

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Wenn man von Insolvenzdelikten spricht, meint man die Delikte, wo das geschützte Rechtsgut die Vermögensinteressen der Gläubiger sind.

In den §§ 283ff StGB findet man ein Teil der Insolvenzdelikte wie Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung. Daneben beinhaltet § 15a Abs. 4 InsO den Tatbestand der Insolvenzverschleppung.

Voraussetzung der Strafbarkeit ist in diesen Fällen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krise, sofern es nicht um eine Verletzung der Buchführungspflicht geht.

Eine wirtschaftliche Krise liegt vor bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit. Nach § 19 Abs. 2 InsO ist Überschuldung gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Dabei sind Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner nach § 17 Abs. 2 InsO denn, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Regel ist dabei  Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Nach § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.


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