Insolvenzverschleppung: GmbH-Geschäftsführers haftet der Agentur für Arbeit persönlich

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Geschäftsführer einer GmbH in der Krise ist eine risikoreiche Position. Nur wer gut informiert ist, kann das Risiko persönlich zu haften minimieren. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in folgendem Fall zu entscheiden, ob der Geschäftsführer einer GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung Schadenersatz zu leisten hatte.

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH stellt Insolvenzantrag. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte in der Folge für fünf Arbeitnehmer der GmbH Insolvenzgeld. Sie klagte nun gegen den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer habe den Insolvenzantrag zu spät gestellt. Wäre der Antrag rechtzeitig gestellt worden, so hätte der Lohn aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt werden können. Die Bundesagentur für Arbeit verlangte nun Schadensersatz vom Geschäftsführer der GmbH.

Schadenersatz in Höhe des gezahlten Insolvenzgeldes

Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz, die über den Fall zu entscheiden hatten, folgten dem Begehren der Bundesagentur für Arbeit. Diese habe einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer sittenwidrigen Schädigung.

Sittenwidrige Schädigung der Agentur für Arbeit

Der Geschäftsführer einer GmbH sei dazu verpflichtet rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Wer die Antragstellung hinausschiebe, obwohl er die Unabwendbarkeit einer Insolvenz erkenne, nehme damit gleichzeitig in Kauf, Gläubiger zu schädigen.

Keine positive Sanierungsprognose

Ein Verstoß gegen die guten Sitten könne nur dann verneint werden, wenn der Geschäftsführer davon ausgehen durfte, dass eine Sanierung noch möglich und erfolgsversprechend sei. Eine solche positive Sanierungsprognose müsse der Geschäftsführer darlegen und beweisen. Dies sei ihm hier nicht gelungen.

Sanktionsfunktion des Schadenersatzanspruchs

Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung habe dazu geführt, dass die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung von Insolvenzgeld verpflichtet war. Nicht relevant ist nach Meinung des Gerichts dagegen, ob auch bei rechtzeitiger Antragsstellung Insolvenzgeld hätte bezahlt werden müssen. Dies resultiere aus dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung, insolvenzreife Gesellschaften von der Teilnahme am Geschäftsverkehr fernzuhalten. Dieser Zweck dürfe nicht ausgehöhlt werden. Dem Schadenersatz käme eine zivilrechtliche Sanktionsfunktion zu.

Keine insolvenzwidrige Bevorzugung der Agentur für Arbeit

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer bevorzuge die Agentur für Arbeit nicht in unzulässiger, insolvenzwidriger Weise, sondern stelle nur die zivilrechtliche Konsequenz der Insolvenzverschleppung dar. Hierfür habe der GmbH-Geschäftsführer einzustehen.

(Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.10.2006, 6 U 175/06)

Die Geschäftsführerstellung einer GmbH in der Krise birgt viele Risiken. Umso wichtiger ist es, gut informiert zu sein und seine Rechte und Pflichten zu kennen. Benötigen Sie weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Profitieren Sie von den Erfahrungen der Kanzlei Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft im Insolvenzrecht. Ein kompetentes und erfahrenes Team an Rechtsanwälten steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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