Insolvenzverwalter kann Ausschüttungen nicht zurückfordern – LG Hamburg weist Klage ab

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Etliche Schiffsfonds sind in den vergangenen Jahren in die Insolvenz geraten. Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaften versuchen immer wieder, geleistete Ausschüttungen von den Anlegern zurückzuholen. Dieses Vorgehen ist jedoch oft genug unberechtigt und die Anleger sind nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Anleger insolventer Schiffsfonds sind oft doppelt gestraft. Durch die Insolvenz verlieren sie regelmäßig viel Geld, und wenn sie in den Anfangsjahren der Beteiligung Ausschüttungen erhalten haben, werden diese oft vom Insolvenzverwalter zurückgeordert. Diesem Vorgehen der Insolvenzverwalter sind jedoch Grenzen gesetzt, wie ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2018 zeigt (Az.: 322 O 322/17).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich der Anleger mit einer Summe von 50.000 Euro an dem Schiffsfonds MS Anna Sophie beteiligt. In den Jahren 2003 bis 2008 erhielt er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 25.000 Euro. Nach der Insolvenz der Fondsgesellschaft forderte der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurück, da die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Seine Klage auf Rückzahlung wies das LG Hamburg jedoch als unbegründet zurück.

Die Rechnung des Insolvenzverwalters ging nicht auf. Er habe die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse nicht ausreichend dargelegt, so das Gericht. Die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse betrage rund 2,5 Millionen Euro, davon seien etwa 400.000 Euro für Verfahrenskosten und Gewerbesteuerverbindlichkeiten abzuziehen. Nach Abzug verblieben also noch rund 2,1 Millionen Euro. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen der Gläubiger lägen aber nur bei knapp 2 Millionen Euro, rechnete das Gericht vor. Es sei also ausreichend Masse vorhanden, um die Forderungen zu bedienen und eine Rückzahlung der Ausschüttungen zur Befriedigung der Gläubiger sei nicht nötig, urteilte das LG Hamburg.

„Das Urteil zeigt, dass sich Anleger gegen die Rückforderungen von Ausschüttungen wehren können und die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter nicht einfach nach § 172 Abs. 4 HGB verlangt werden kann. Gleiches gilt übrigens auch, wenn die Fondsgesellschaft Ausschüttungen zurückfordert. Das ist nur möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und für den Anleger verständlich geregelt ist“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/kapitalanlagerecht



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