Internet-Casino muss Einsätze erstatten
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Das Landgericht Meiningen hat den Betreiber des Internet-Casinos Lapalingo, die Rabbit Entertainment Ltd., am 03.02.2021 zur Rückzahlung von Spieleinsätzen verurteilt.
Onlineglücksspiel ist verboten
Eigentlich ist es eindeutig. § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages von 2011 bestimmt, dass das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten ist. Trotzdem tummeln sich im Internet zahlreiche deutschsprachige Internet-Casinos, die ihren Sitz aber in der Regel in Malta haben.
Verbot mit europäischem Recht vereinbar
Die Betreiber der Internet-Casinos behaupten zwar, das Verbot von Glücksspielen im Internet verstoße gegen Europäisches Recht, dies ist aber unzutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahr 2009 festgestellt, dass ein ähnliches portugiesisches Gesetz mit Unionsrecht vereinbar ist.
Deutsche Gerichte zuständig und deutsches Recht anwendbar
Erfreulicherweise können die Internet-Casinos auch vor deutschen Gerichten verklagt werden, weil Verbraucher nach Europäischem Recht an ihrem Wohnsitz klagen können. Die Betreiber haben ihren Sitz zwar in der Regel im Ausland, für sie gilt aber trotzdem deutsches Recht, weil ihre Casinos in Deutschland ansässige Spieler ansprechen, was man schon daran erkennen kann, dass sie in deutscher Sprache sind.
Das Urteil
Das Landgericht Meiningen stellte fest, dass es sich bei dem Verbot nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag um ein Verbotsgesetz handelt, das auch die Spieler schützen soll. Die Rabbit Entertainment Ltd habe dem Kläger deshalb seine gesamten Spieleinsätze zu erstatten. Das Urteil ist wohl noch nicht rechtskräftig.

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